Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben? -

Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Einkommensteuererklärung – wann Pflicht und wann nicht!

Oft beschäftigt man sich mit der Frage, wer eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat und wer nicht. Ich möchte diese Frage beantworten und auch erklären in welchen bestimmten Fällen man eine Einkommensteuererklärung abgeben müsste.

Grundsätzlich ist in § 2 des Einkommensteuergesetztes geregelt, was der Einkommensteuer unterliegt d. h. wenn ich diese Einkünfte habe, dann sollte ich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Bitte beachten Sie, dass es auch Ausnahmen gibt. Auf die Ausnahmen gehe ich später noch ein.

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Habe ich folgende Einkünfte, so sollte ich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

7. Sonstige Einkünfte.

Das Existenzminimum liegt jedoch für Ledige bei 8.004,00 Euro und Verheiratete bei 16.008 Euro. Also wenn man ein geringes Einkommen hat und diese Grenzen nicht überschreitet, so beträgt die Einkommensteuer in diesem Fall 0 Euro d.h. das Einkommen wird der Einkommensteuer nicht unterworfen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Einkommen das zu versteuernde Einkommen gemeint ist.

In Folgenden Fällen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben

Bei Selbständigen:

Wenn Sie selbständig sind  und somit entweder einen Land- und Forstbetrieb, Gewerbebetrieb betreiben oder als Freiberufler tätig sind, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet Steuererklärung abzugeben. Die ersten drei Einkunftsarten zwingend Sie dazu eine Steuererklärung zu erstellen. Dies muss Ihnen bewusst sein!

Bei Angestellten und Arbeitern: Sind Sie angestellt und treffen bei Ihnen folgende Punkte zu, dann sind Sie auch verpflichtet eine Steuererklärung zu erstellen:

Erzielt man ausschließlich bzw. hauptsächlich oder nur teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von denen Steuerabzüge vorgenommen worden sind, so ist man nur unter folgenden Voraussetzungen verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt Also wenn man z. B. angestellt ist und nebenbei noch einen Gewerbebetrieb oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, eine Immobilie vermietet oder Zinsen bei der Bank bekommt und dabei die Summe der Einkünfte 410 Euro im Jahr nicht überschreitet.

2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Bei einer Mehrfachbeschäftigung ist dies der Fall. Also wenn ein Angestellter noch einen weiteren Job hat und dieser mit der Lohnsteuerklasse 6 besteuert wird.

3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt;

4. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;Also hier sind Ehegatten gemeint, wo beide angestellt sind und einer der Ehegatten die Steuerklasse 3 und der andere 5 oder beide IV Faktor gem. § 39 f. EStG haben.

5. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1) erfolgt sind;

6. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,

d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder

e) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.

Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte hatte.

7. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde

8. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;

9. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.

Hat ein Rentner geringe Renteneinkünfte und kommt er mit diesen Einkünften nicht über den Grundfreibetrag i. H. v. 8.004,00 Euro, so kann er eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Finanzamt ausfüllen und ist damit von der Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit.

Oft bekommt man eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt. In vielen Fällen muss zunächst hier geprüft werden, ob eine Einkommensteuererklärung abgegeben  werden muss.

Jedoch auch wenn man nicht verpflichtet ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, soll eine Berechnung über einen Steuer-Rechner erfolgen, um kein Geld bei einer Erstattung dem Fiskus zu verschenken.

Weiterhin sollen die Ausnahmen für beschränkt Steuerpflichtige beachtet werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Sie sind sich unsicher, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder sollen, so können Sie mich natürlich jederzeit gerne über Kommentare oder Fragen und Antworten kontaktieren. Ich helfe gern weiter.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 


One comment on “Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?

  1. Anna Lotta sagt:

    Super Info!
    Weiß nun einigermaßen über die Einkommensteuererklärung Bescheid.
    Gruß
    Anna Lotta

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