Grundsätze der Buchführung aufgrund der falschen Kassenführung

Grundsätze der Buchführung aufgrund falschen Kasse verletzt?

Die Grundsätze der Buchführung eines Kantinenebetreibers wurden lt. Finanzamt mangels der Speise- und Getränkekarten sowie einer unvollständiger Inventur und mangels einer korrekten Kassenführung verletzt und das Finanzamt wollte schätzen.

Darf die ganze Buchhaltung mangels Grundsätze der Buchführung geschätzt werden? Welche Gründe sprechen für eine Schätzung der Buchhaltung?

  • In der Regel sollte eine Schätzung der Buchhaltung vermieden werden, um auf die unnötigen Steuernachzahlungen zu verzichten. Wird die Buchhaltung nicht ordentlich gemacht und die Grundsätze der Buchführung nicht eingehalten, so ist das Finanzamt befugt aufgrund einer Schätzung einen viel höheren Gewinn zu ermitteln.
  • Dabei werden geschätzte Werte verwendet, die in der Regel meistens viel höher ausfallen und stimmen somit nie mit dem tatsächlichen Ergebnis überein.

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Fall:

  • In diesem Fall geht es um einen Kantinenbetreiber (Kläger), der im Dienstgebäude einer Behörde seine Kantine betrieb. Dieser ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr nach Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
  • Dieser teilte seine gesamten Umsätze mit der Kantine wegen der Umsatzsteuer anteilig auf, dabei fallen 53,19 Prozent davon auf Erlöse, die mit 7 Prozent besteuert werden sollen, weil die Verkäufe außer Haus stattgefunden haben.
  • Nach einigen Jahren führte das Finanzamt beim Kläger die Betriebsprüfung des Streitjahres durch. Dabei haben sich Feststellungen ergeben, die gegen die Grundsätze der Buchführung sprechen.
  • Bei der Inventur fehlte das Verpackungsmaterial wie Pappteller, Pappschalen, Einschlagpapier usw. und dem Finanzamt wurden keine Speise- und Getränkekarten vorgelegt.
  • Weiterhin stimmten die Kassenbons mit dem Kassenbuch an 25 Tagen nicht überein. Insbesondere bei der Aufteilung der Umsätze nach Steuersätzen. Im Kassenbuch waren immer andere Beträge für den ermäßigten Steuersatz drin, als bei der Steuererklärung angegeben.
  • Aufgrund dieser Mängel bei der Buchführung wollte das Finanzamt schätzen.
  • Außerdem hat das Finanzamt nur 27 Prozent der gesamten Umsätze mit 7 Prozent Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuererklärung des Streitjahres berücksichtigt, weil das Kassenbuch mit den Kassenbons in Bezug auf die Außer Haus Umsätze bei 25 Tagen nicht übereinstimmte, um der Verteilung des Klägers zu folgen. Der eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
  • Nach einem hin und her durch Finanzbehörde und Finanzgerichte wurde nun wieder Revision eingelegt. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, weil das Finanzgericht dem Kläger Recht gegeben hat. Jedoch blieb es noch offen, ob die Grundsätze der Buchführung formell ordnungsgemäß war oder nicht. Das Finanzgericht konnte in diesem Fall keine Schätzung akzeptieren.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als begründet angesehen. Das Finanzgericht muss seine vorherige Entscheidung wieder aufheben und erneut eine Prüfung des Falls vornehmen. Das Finanzgericht hat bei seiner Entscheidung wichtige Tatsachen nicht berücksichtigt, insbesondere was die Kassenführung und die Nichtübereistimmung der Kassenbons mit dem Kassenbuh betrifft.
  • Die Buchhaltung ist zu schätzen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Insbesondere dann, wenn der Kläger über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung vorlegen kann oder seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
  • Das Gleiche gilt u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Grundsätze der Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können.
  • Die Buchungen bei der Buchhaltung und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden.
  • Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Grundsätze der Buchführung, zumal wenn der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigt.
  • Formelle Buchführungsmängel und Nichteinhaltung der Grundsätze berechtigen nur zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
  • Eine Schätzung scheidet allerdings dann aus, wenn die durch die Fehler der Buchhaltung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können.
  • Die Speise- und Getränkekarten hätten aufbewahrt werden müssen, weil diese als sonstige Unterlagen den Besteuerungsgrundlagen diesen und für die Besteuerung von Bedeutung sind. Der Kläger hat seine Aufbewahrungspflicht nicht erfüllt.
  • Das Finanzgericht darf nicht offenlassen, ob die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung ganz oder teilweise aus den vom Finanzamt geltend gemachten Gründen zu verneinen ist.

  • Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang den Einwänden des Finanzamtes gegen die Kassenaufzeichnungen des Klägers nachgehen und prüfen, inwieweit die Speise- und Getränkekarten zum Verständnis und zur Überprüfung der für die zutreffende Umsatzbesteuerung in § 22 UStG vorgeschriebenen Aufzeichnung zur Trennung der Umsätze nach Steuerarten im Einzelfall von Bedeutung sind.

Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Die Schätzung der Buchhaltung, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nicht erfüllt, ist nicht auszuschließen und könnte doch noch durch das Finanzgericht erfolgen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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