Aktuelle Umzugskostenpauschalen ab 01.01.2012 -

Aktuelle Umzugskostenpauschalen ab 01.01.2012

Umzugskostenpauschalen und Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011

Änderung einiger Umzugskostenpauschalen insbesondere für Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen wurden umgesetzt.

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Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2012
Die §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge haben sich ab 1. Januar 2012 wie folgt geändert:

Änderung des Höchstbetrages für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 1.657 Euro.

Änderung der Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen:


2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 1.314 Euro;

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 657 Euro.

Änderung des Pauschbetrages für jede weitere Person außer des Ehegatten:
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2012 um 289 Euro.

Diese Pauschbeträge sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Umzugskostenpauschalen sind jedoch nur abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Bitte unbedingt beachten.


Das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011  ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Für Umzüge bis zum 31.12.2011 gelten andere Pauschbeträge.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 


4 comments on “Aktuelle Umzugskostenpauschalen ab 01.01.2012

  1. […] Falls Sie keine Belege für die Umzugsauslagen haben, so können Sie die Umzugskosten pauschal nach dem Bundesumzugskostengesetz ansetzen, diese habe ich in  folgendem Beitrag für das Jahr 2012 zusammengestellt, siehe hier Umzugskostenpauschalen. […]

  2. […] ist wie eine Pauschale für Werbungskosten anzusehen. Bei der Einkommensteuer gibt es noch andere Pauschalbeträge für verschiedene […]

  3. Taquisha sagt:

    Daniel sagt:Hallo,vielen Dank für diesen Beitrag. Das mit den 20% bzw. 20 EUR hab ich schon öfters gelesen. Ich bin selbststängig und mache gerade meine Steuererklärung mithilfe des Wiso Internetsparbuchs, und hänge gerade an dieser Stelle fest.Denn in der Hilfe zu diesem Thema wird hinsichtlich des pauschalen Ansatzes der Aufwendungen folgendes geschrieben: Zwischen folgenden Nutzungen wird unterschieden:- Nutzung als Arbeitnehmer- Nutzung als Arbeitnehmer und / oder als Gewerbetreibender oder Selbstständiger- Nutzung ausschliedflich als Gewerbetreibender oder Selbstständiger und weiter unten dann bzgl. der ausschliedflichen Nutzung als Selbstständiger: Eine Auswahl des Pauschalen Wertansatzes kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Was denn nu? Selbstständige können keine Pauschalen Aufwendungen absetzen? Und wenn doch, so wie von Ihnen beschrieben, kann ich dann einfach 240 EUR (20 x 12) jährliche Telefonkosten ansetzen? Denn das we4ren bei mir um einiges mehr als 20% der tatsächlichen Kosten.

    • Steuer-Info sagt:

      Hallo Daniel,

      Sie können den tatsächlichen Nutzungsanteil der Aufwendungen ansetzen. Dies kann man abschätzen mit ungefähr oder anhand der Rechnung, dass Finanzamt benötigt immer Nachweise. Oder Sie setzen komplett Ihre Kosten an und berechnen jedoch dabei auch die private Nutzung als Erlös zu Ihren Einnahmen noch dazu.

      Viel Erfolg und Grüße

      Ihr http://www.steuer-info-blog.de

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