Steuererklärung - Bildungskosten - Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Steuererklärung – Bildungskosten – Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Fort-, Aus-, oder Weiterbildung wie kann diese bei der Steuererklärung abgesetzt werden

Fort-, Aus-, oder Weiterbildung alles Bildungskosten, die bei der Steuererklärung irgendwie berücksichtigt werden sollten. Bei fast jedem Beruf oder einer Berufsgruppe kann man sich fortbilden lassen, um eben eine bessere Position bei der Firma, wo man momentan beschäftigt ist, zu bekommen. Das Geld spielt dabei natürlich eine große Rolle. Die Fortbildungskosten übernimmt nicht immer der Arbeitgeber. Es fallen dabei Kursgebühren, Fahrtkosten, Fachliteratur usw. an. Diese will man gerne als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen.

Bei einer Ausbildung ist man eben in einem Ausbildungsverhältnis oder Umschulung. Hier fallen auch oft hohe Ausbildungskosten an, die man gerne von der Steuer abziehen will.

Folgende Punkte sind entscheidend:

1)      Ist man während der Fort-oder Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis?

2)     Besteht ein Zusammenhang zwischen der Fort- oder Ausbildung und der Arbeitsstelle?

Es wird immer zunächst geprüft, ob die Kosten für die Fort- und Ausbildung Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Besteht ein Zusammenhang zwischen der Fort- oder Ausbildung und der Arbeitsstelle, so handelt es sich hier um Werbungskosten.

Wenn kein Zusammenhang zwischen der Fortbildung und dem Arbeitsverhältnis besteht, so liegen hier Sonderausgaben vor. Diese sind jedoch bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig.

Diese Kosten stellen nur Sonderausgaben dar, wenn Sie keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Eine Fortbildung, die in einem engen Zusammenhang mit der momentan ausgeübten Arbeitstätigkeit steht, ist grundsätzlich immer als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


3 comments on “Steuererklärung – Bildungskosten – Sonderausgaben oder Werbungskosten?

  1. […] haben, arbeitslos geworden sind,  hohe Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben hatten, so könnte dies zu einer Steuererstattung führen. Es lohnt sich in diesen Fällen auf […]

  2. […] Wie es jedem bekannt ist, ist für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und umgekehrt die Kilometerpauschale bzw. Pendlerpauschale i. H. v. 0,30 Cent pro km als Fahrtkosten und somit Werbungkosten bei Arbeitnehmer von der Steuer absetzbar. […]

  3. […] Fort- und Weiterbildung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, sondern ist nur vorübergehend und daher sind die […]

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