Werbungskosten-Arzt muss Theologiestudium aus eigener Tasche zahlen -

Werbungskosten-Arzt muss Theologiestudium aus eigener Tasche zahlen

Der Arzt darf die Ausgaben für das Theologiestudium nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Ein Arzt, der neben seiner eigenen Praxis noch Theologie studiert, muss diese Kosten selbst tragen und darf diese nicht als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt beteiligt sich nicht dabei.

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Fall:

Ein Arzt hat in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Kosten für das Theologiestudium als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Werbungskosten mit dem Hinweis darauf ab, weil die Kosten des Theologiestudiums auch privat veranlasst sind.

So klagte der Arzt beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger meinte, dass im Rahmen der Patientenbetreuung auch Seelsorge notwendig sei. So ein Studium ist meist zum Vorteil, wenn man Schwerstkranke behandelt muss. Das Medizinstudium vermittelt solche Kenntnisse nicht. Man hätte somit Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Ärzten.

DIE ENTSCHEIDUNG

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil das Finanzgericht der Meinung sei, dass die Kosten für ein Theologiestudium keine Werbungskosten sind, da ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit nicht besteht. Ob die Kosten privat oder beruflich veranlasst sind, kann nur anhand einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Arzt hat das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss zu erreichen, sondern um die eigene Kommunikation beim Umgang mit den Patienten besonders in schwierigen Fällen zu verbessern. Dem Gericht war es nicht ersichtlich, ob das Studium überhaupt eine bedeutende Rolle im Streitjahr für die Betreuung der Patienten spielte. Das was der Arzt mit dem Studium beabsichtigte, wurde lt. Finanzgericht nur am Rande vermittelt. Denn die Theologiestudenten haben meist andere Interessen. Gerade im Streitjahr sind die Kosten für das Studium nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

In späteren Jahren ist jedoch eine Berücksichtigung der Studiengebühren als Werbungskosten möglich, wenn die Studium-Inhalte einen konkreten Bezug auf die ärztliche Tätigkeit des Klägers aufweisen werden. Besonders wenn der Arzt die seelsorgerische und kommunikativen Aspekte bei seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen möchte.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden und die Revision wurde nicht zugelassen.

FAZIT:

Um Werbungskosten geltend machen zu können, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Kosten vorliegen. Ohne einem solchem Zusammenhang fällt es immer wieder schwer etwas nachzuweisen. Die Chancen auf Erfolg sind gering und unterscheiden sich vom Fall zu Fall.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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