Wann mache ich Übungsleiter-Freibetrag geltend?

Wer kann den Übungsleiter-Freibetrag geltend machen?

freibetrag übungsleiter

Übungsleiter-Freibetrag

Nicht nur der übliche Übungsleiter oder Trainer kann den Übungsleiter-Freibetrag bei der Steuer geltend machen.

Aber bei welchen Tätigkeiten bekomme ich den Übungsleiter-Freibetrag nun wirklich und was muss erfüllt sein?

Der Übungsleiter-Freibetrag steht auch dem Ausbilder, Erzieher und bei vielen weiteren oder vergleichbaren Tätigkeiten den Bürgern zu.

Anzeige

Wer kann die Übungsleiterpauschale abziehen?

Von dem Übungsleiter-Freibetrag kann nicht nur zwangsläufig ein Trainer des Sportvereins oder der übliche Übungsleiter profitieren.

  • Die steuerlichen Vergünstigung steht auch den Bürgern zu, die folgende Arbeiten ausführen:

1. Ausbildungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher und ähnliche Tätigkeiten

2. künstlerische Tätigkeiten

3. Pflege alter, behinderter oder  kranker Menschen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich den Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch nehmen kann?

Damit Sie die Übungsleiterpauschale auch wirklich bei der Steuer in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Tätigkeit, die Sie erledigen, muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, einer Kirche, eines gemeinnützigen Vereins oder ähnlichen Einrichtung ausgeführt werden (als öffentlich-rechtliche Anstalten gelten z. B. Öffentlich-rechtliche Rundfunk, Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen).

2. Die Ausübung der Tätigkeit sollte dabei den gemeinnützigen, krichlichen oder mildtätigen Zwecken dienen.

3. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf erledigt werden. Es muss eine nebenberufliche Beschäftigung sein. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, die nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmacht.

4. Im Jahr können pro Person 2.400 Euro als Übungsleiter-Freibetrag bei der Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Der Übungsleiter-Freibetrag ist sowohl steuer als auch sozialversicherungsfrei. Sollten Sie mehr als 2.400 Euro nebenberuflich bei allen Voraussetzungen für den Übungsleiter-Freibetrag verdient haben, so müssen Sie nur den übersteigenden Teil versteuern.

Beispiel:

Verdienst nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder   3.000 Euro

abzüglich Übungsleiter-Freibetrag i. H. v. 2.400 Euro

Somit müssten nur 600,00 Euro bei Ihrer Steuererklärung zusammen mit anderem Einkommen versteuert werden.

Bitte beachten Sie auch, wer den Übungsleiterpauschale bei der Steuer geltend gemacht hat, darf für die selbe Tätigkeit keine Ehrenamtspauschale mehr in Anspruch nehmen.

Um den Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Nur wer wichtige Details kennt, kann auch von dem Freibetrag Übungsleiter letztendlich profitieren.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


6 comments on “Wer kann den Übungsleiter-Freibetrag geltend machen?

  1. Dietmar Voigt sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Rentner und habe keine weiteren Einnahmen als meine Altersrente. Kann ich für meine Schöffentätigkeit den Übungsleiterfreibetrag von zurzeit 2400,- € geltend machen und in welches Formular (Zeile) muss ich diesen eintragen?

    Herzlichen Dank für Ihre Mühewaltung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dietmar Voigt

  2. Sehr geehrter Herr Voigt,
    für ihre Schöffentätigkeit können Sie unabhängig davon, ob Sie noch anderes Einkommen haben den Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 2.400 Euro in Anspruch nehmen.
    Tragen Sie diese Einkünfte einfach ziemlich hinten bei der Anlage S ihrer Einkommensteuererklärung ein.
    Die Antworten stellen keine Steuerberatung dar. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an ihren Steuerberater.
    Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014!
    Ihr STEUER-INFO-BLOG

  3. Veruschka72 sagt:

    Hallo,

    kann ich auch als Nicht-Festangestellte (auf Honorarbasis) bei der ev. Kirche in Bergisch Gladbach die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

    • Guten Tag,

      wenn alle Voraussetzungen, die im Beitrag beschrieben wurden, bei ihrer Tätigkeit erfüllt sind, so können Sie natürlich auch als Nicht-Festangestellte den Übungsleister-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Antworten sind allegemeiner Natur und stellen keine Steuerberatung dar. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an ihren steuerlichen Berater.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr STEUER-INFO-BLOG

  4. Petra Hagemann-Folttmann sagt:

    Sehr geehrter Herr Voigt,

    ich bin 54 Jahre alt und beziehe eine Rente wegen voller
    Erwerbsminderung. Ich arbeite als Alltagsbegleiterin bei Caritas.
    Aufgrund des Übungsleiterfreibetrages, den ich erhalte, übersteigt mein Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze von € 450. Ist das für die Rentenversicherung Bund in Berlin ein Grund die Rente zu kürzen?

    Mit freundlichen Grüßen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.