Wann ist das Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar?

Wann ist das Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar?

Nutzen Sie Ihr Wohnzimmer zum Teil als Arbeitszimmer

oder ein anderes Zimmer auch betrieblich oder beruflich und fragen Sie sich, ob die anteiligen Kosten von der Steuer absetzbar sind? Es gibt eine Chance diese Kosten steuerlich geltend zu machen. Das Arbeitszimmer ist unter folgenden Voraussetzungen von der Steuer absetzbar:

1)    Man hat für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. Hier sind die Kosten für das Arbeitszimmer bis 1.250 Euro als Pauschale für die Kosten des Arbeitszimmers im Jahr abzugsfähig. Es ist dann der Fall, wenn Sie von Ihrem Arbeitszimmer nur arbeiten können z. B. Arbeitszimmer für Lehrer, die grundsätzlich keinen Arbeitsplatz in der Schule haben und hauptsächlich zu Hause Ihre Hausaufgaben und auch vorbereiteten Tätigkeiten und sonstige Tätigkeiten erledigen o.ä.

2)    Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe bei Ihrer Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzbar.

 

Auf jeden Fall soll man das Arbeitszimmer versuchen von den Steuern abzusetzen. Man sollte die Absetzbarkeit anhand oben genannten Voraussetzungen überprüfen.  Es gibt viele Urteile auf die man sich beruhen kann. Manchmal trifft ein Urteil auch auf Sie zu und vielleicht sind die Kosten auch in Ihrem Fall von der Steuer bei Ihrer Steuererklärung abzugsfähig.

Nutzen Sie Ihr Wohnzimmer oder ein anderes Zimmer zu 50 Prozent betrieblich oder beruflich? Dann sind die Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu 50 Prozent bis zu 1.250 Euro abzugsfähig, wenn Sie keinen anderen Platz zur Verfügung haben. Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellen, so sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe bei Ihrer Steuererklärung von der Steuer absetzbar.

Folgende Kosten können Sie bei der Berechnung aller berücksichtigungsfähigen Ausgaben des Arbeitszimmers als vollabzugsfähig oder anteilig ansetzen:

Vollabzugsfähige Kosten:

Folgende Kosten für das Arbeitszimmer, die nur das Arbeitszimmer betreffen, sind von der Steuer absetzbar:

1)    Einrichtung für das Arbeitszimmer kann man steuerlich absetzen z. B. Möbel, wie Aktenschrank, Schreibtisch oder Stuhl, welches nur für das Arbeitszimmer genutzt wird. Jedoch müssen die Einrichtungsgegenstände wie Möbel auf Ihre Nutzungsdauer, in der Regel 10 Jahre, verteilt werden, wenn die Kosten ohne Umsatzsteuer 410 Euro pro Gegenstand übersteigen. Die Verteilung der Kosten nennt man Abschreibung, die bei der Berechnung der Kosten für das Arbeitszimmer immer jährlich anteilig angesetzt wird. Sind Ihnen jedoch Ausgaben entstanden, die weniger als 410 Euro betragen, so sind diese in voller Höhe als Werbungskosten bei Ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

 

2)    Renovierung des Arbeitszimmers, Kosten für die Tapete im Arbeitszimmer sowie Boden wie Teppich oder Laminat o.ä. und auch Vorhänge im Arbeitszimmer sind in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

 

Folgende Kosten können nur anteilig als Arbeitszimmer beim Finanzamt von der Steuer geltend gemacht werden:

1)    Bei Mietwohnungen sind es Miete, NK, Heizung, Strom, Wasser, Reinigungsmittel sowie die Hausratversicherung.

 

2)    Bei Eigentumswohnungen sind folgenden Kosten anteilig zu berücksichtigen: Zinsen, Abschreibung des Gebäudes, Kosten für die Instandhaltung, Reparaturen, alle Hausversicherungen inkl. Hausratversicherung, Grundsteuer, Straßenreinigung, Mühlgebühren, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Schornsteinfeger, Strom, Heizung und Wasser, Reinigungskosten.

Berechnen Sie Ihre Kosten  und beachten Sie dabei die vollabzugsfähigen und die anteilig berücksichtigungsfähigen Kosten. Die Berechnung der Kosten für das Arbeitszimmer erfolgt so: Sie rechnen die qm des Arbeitszimmers aus und stellen diese in Verhältnis zu den qm des gesamten Hauses oder Wohnung (dabei werden die Nebenräume, Keller, Boden sowie Garage und Trockenräume nicht berücksichtigt).

 

Ein Beispiel zum Verständnis:

Arbeitszimmer: 12 qm

Gesamte Wohnfläche ohne Nebenräume und ohne Arbeitszimmer etc.: 100 qm

12 qm  plus 100 qm ergeben eine Gesamtfläche mit Arbeitszimmer von 112 qm

12 qm von 112 qm stellen 10,71 Prozent der Gesamtfläche dar

10,71 Prozent der Kosten sind nun als Arbeitszimmer abzugsfähig


Aufwendungen für häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer:

Befindet sich das Arbeitszimmer nicht in Ihrem Haus oder Wohnung, so nennt man das Arbeitszimmer als außerhäuslich und die Kosten für das Arbeitszimmer sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Hier gibt es keine Beschränkung der Kosten wie bei häuslichem Arbeitszimmer.

Keine Beschränkung der Kosten gibt es auch bei Kosten für Ihr eigenes Büro. Da dieses auch kein Arbeitszimmer regelmäßig darstellt. Die Kosten für das Büro kann man somit in voller Höhe von der Steuer absetzen.

Auch ein Freiberufler oder Handwerker kann Kosten für das Arbeitszimmer unter o.g. Voraussetzungen geltend machen. Diese sind dann als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Im Jahr 2011 hat sich für die Abzugsfähigkeit der Kosten nichts geändert. Die angefallenen Kosten kann man unter o.g. Voraussetzungen auch für das Jahr 2011 absetzen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


2 comments on “Wann ist das Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar?

  1. Bryan sagt:

    Der ewige Kampf um das Arbeitszimmer. Ich bin ja schon gespannt, wie das neue Gesetz aussehen wird. Eine Abzugsbeschränkung auf 1250 EUR wie vor 2007 wird es wohl auf jeden Fall geben Das ist ja nicht verfassungswidrig!

    • Steuer-Info sagt:

      Hallo,

      ich kann Ihnen nur zustimmen, dass Steuerrecht ändert sich immer wieder und das Arbeitszimmer ist eh ein leidiges Thema. Nun kann die alte Regelung wieder angewendet werden. Ich denke, dass das Arbeitszimmer nicht abgeschafft wird. Es kommen vielleicht andere Voraussetzungen dazu aber auch die Abzugsbeschränkung wird meiner Meinung nach bleiben. Warten wir mal ab.

      Viel Erfolg und Grüße

      Ihr http://www.steuer-info-blog.de

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