Vorsteuerabzug Voraussetzungen beachten

Vorsteuerabzug Voraussetzungen kennen

Die Vorsteuerabzug Voraussetzungen müssen alle vorliegen, um Vorsteuer ziehen abziehen zu dürfen.

Eine große Rolle spielt bei Vorsteuerabzug Voraussetzungen die Rechnung. Denn ohne einen als Rechnung gültigen Beleg können keine Vorsteuerabzug Voraussetzungen erfüllt sein. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorsteuerabzug Voraussetzungen findet man im § 15 des Umsatzsteuergesetzes.

Wer kann die Vorsteuer ziehen?

  • Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Vorsteuer für eine von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführte Leistung ziehen.
  • Beispiel: Ein Rechtsanwalt bekommt vom Staples Büromaterial geliefert (eine Rechnung lag dabei). Der Rechtsanwalt kann den Vorsteuerabzug vornehmen. Den der Kauf von Büromaterial war für sein Unternehmen und eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer lag auch vor.

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Vorsteuerabzug Voraussetzungen!

  • Der Vorsteuerabzug darf erst gezogen werden, wenn dem Unternehmer eine Rechnung ausgestellt wurde. Die wichtigen Rechnungspflichtangaben finden Sie im §14,14a des Umsatzsteuergesetzes.
  • Erfolg die Zahlung vor Ausführung der Leistung, so sind die Vorsteuerabzug Voraussetzungen bereits gegeben, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Vorsteuerabzug wann geht es auch, welche Steuer?

  • Der Unternehmer kann die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die er im Rahmen seines Unternehmens eingeführt hat als Vorsteuer ziehen.
  • Auch die Steuer für Leistungen gem. § 13b Absatz 1 und 2 UStG (wo der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt), die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, kann der Unternehmer ziehen.
  • Wurde die Steuer bereits vor Ausführung der Leistung gezahlt, so ist diese abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.
  • Außerdem sind für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt wurde, die Vorsteuerabzug Voraussetzungen erfüllt und die Vorsteuer darf gezogen werden.

Was gilt nicht als für Unternehmen ausgeführt – keine Vorsteuerabzug Voraussetzungen!

  • Nutzt ein Unternehmer ein Gegenstand weniger als 10 Prozent, so gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb dieses Gegenstandes als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Was gilt bei privater Nutzung eines Grundstückes für den Vorsteuerabzug?

  • Für den Teil der privaten Nutzung bzw. jeder anderen nicht unternehmerischen Nutzung eines Grundstückes darf der Vorsteuerabzug nicht erfolgen. Das bedeutet, dass es keine Vorsteuer gerade für die private Nutzung gezogen werden kann und somit auch kein Eigenverbrauch im Gegenzug besteuert werden muss.
  • Es liegen keine Vorsteuerabzug Voraussetzungen vor und es ist von Anfang an ausgeschlossen und die private Nutzung bleibt somit außen vor.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – kein Vorsteuerabzug außer bei Bewirtung

  • Bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Rahmen des Einkommensteuergesetzes liegen keine Vorsteuerabzug Voraussetzungen außer bei Bewirtungskosten vor.
  • Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind im  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Bei den Bewirtungskosten darf der Vorsteuerabzug in voller Höhe berücksichtigt werden.

Von Vorsteuerabzug Voraussetzungen ausgeschlossen:

  • Ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
  1. steuerfreie Umsätze,
  2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
  • Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

Zunächst vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, jedoch ist die Vorsteuer doch abzugsfähig:

  • In den   Fällen der vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen steuerfreien Umsätzen, kann   die Vorsteuer in folgenden Fällen doch gezogen werden:
  • nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei   sind oder
  • nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG   steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das   Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
  • Die Vorsteuer ist bei Umsätzen im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden in folgenden Fällen doch abzugsfähig:
  1. nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
  2. nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.

Was gilt bei teilweise steuerfreien und teilweise steuerpflichtigen Gegenständen und Leistungen?

  • Wird eine Gegenstand oder eine sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die die Vorsteuerabzug Voraussetzungen ausschließen, verwendet, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuer nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
  • Ist eine Trennung dieser Umsätze nicht einfach möglich, so ist die nicht abzugsfähige Vorsteuer im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Ermittlung bzw. Aufteilung nach ausgeführten Umsätzen ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung tatsächlich erfolgen kann.

Was gilt für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG bei Vorsteuerabzug Voraussetzungen?

  • Die Fahrzeuglieferer können nur die Vorsteuer abziehen, die auf die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer betrifft.
  • Dabei kann die Vorsteuer nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.

Die Vorsteuer kann erst zu dem Zeitpunkt abgezogen werden, zu dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

Viel Erfolg und Grüße

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