Vermieterbescheinigung 2015 wieder in Anmarsch -

Vermieterbescheinigung 2015 wieder in Anmarsch

neue melderecht

Vermieterbescheinigung ab 2015

Durch das neue Melderecht ist die Vermieterbescheinigung 2015 wieder notwendig und Pflicht geworden.

Die Vermieterbescheinigung 2015 wurde bereits im Jahre 2013 vom Bundestag und Bundesrat eine beschlossene Sache.

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Nach dem über eine längere Zeit nun auch die Übergangsfrist abgelaufen ist, tritt die Neuregelung in Kraft, welche Vermieter oft wissen und beachten sollten.

  • Die Vermieterbescheinigung wurde somit wieder eingeführt.

Was steckt hinter der Vermieterbescheinigung 2015 eingentlich und worauf müssen Vermieter künftig Acht geben?

Durch Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung sind Vermieter verpflichtet bei der An- und Abmeldung eines Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken.

  • Der Vermieter oder in anderen Fällen auch der Verwalter muss den Ein- oder Auszug dem Mieter innerhalb von 14 Tagen entweder schriftlich oder elektronisch bestätigen

Der Sinn und Zweck der neuen Vermieterbescheinigung 2015 ist es die Scheinanmeldungen wirksamer zu erfahren.

Was muss auf der Vermieterbescheinigung 2015 drauf stehen?

Die Bescheinigung soll folgende Daten beinhalten:

  1. Anschrift und Name des Vermieters
  2. Art des Vorgangs also Ein- oder Auszug mit Datum versehen
  3. Wohnadresse
  4. Namen aller Personen, die meldepflichtig sind.

Was passiert, wenn der Vermieter keine Bescheinigung erstellt?

Wird durch den Vermieter keine Bescheinigung in meldepflichtigen Fällen erstellt, so droht dem Vermieter Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

  • Das Bußgeld droht auch, wenn falsche Daten dem Meldeamt geliefert werden.

Wird durch Vermieter eine Wohnadresse angeboten, obwohl der Mieter in der Wohnung dort nicht wirklich einziehen will, so droht sogar eine Strafe bis zu 50.000 Euro in solchen Fällen.

Was kann der Vermieter im Gegenzug von der Meldebehörde verlangen?

Der Vermieter kann bei der Meldebehörde nachfragen, ob der Mieter sich bei der Behörde tatsächlich an- oder abgemeldet hat.

  • Auch das Meldeamt darf beim Vermieter nachfragen, wer in seiner Wohnung wohnt oder gewohnt hat.

Das neue Gesetz gilt bereits ab November 2015 und der Vermieter muss seinen Pflichten nachkommen, um Bußgelder zu vermeiden.

Zunächst wurde eine Übergangsfrist von einem halben Jahr eingeführt. Nun ist diese rum und das neue Gesetz ist ab sofort zu beachten.

Über Eure Meinungen oder Ergänzungen zum Thema im Kommentarfeld freue ich mich.

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