Umzugspauschale ab 2015 - Was kann ich ansetzen? -

Umzugspauschale ab 2015 – Was kann ich ansetzen?

umzugsbedingte unterrichtskosten

Umzugspauschale

Neue Umzugspauschale gibt es ab 2015.

Was kann ich als Umzugspauschale bei der Steuer eigentlich und für was ansetzen?

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Die Kosten für den Umzug können nur bei der Steuer angesetzt werden, wenn diese beruflich veranlasst sind. Dies ist eine wichtige Voraussetzungen, um die u. g. möglichen Pauschalen überhaupt gelten machen zu können.

  • Umzug aus beruflichen Gründen kann sein, wenn durch den Umzug der Arbeitsweg sich um eine Stunde verkürzt und somit die Arbeitsstätte viel schneller als bisher erreicht wird.

Weiterhin wird eine Versetzung durch den Arbeitgeber oder Aufnahme einer neuen Beschäftigung als beruflicher Grund angesehen.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

Die umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bei einem Umzug

  • ab März 2014 1.802,00 Euro und
  • ab März 2015 1.841,00 Euro

als Höchstbetrag bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Diese werden als umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind anerkannt.

Sonstige Umzugsauslagen als Umzugspauschale für Verheiratete/Lebenspartner

Die sonstigen Umzugsauslagen für Verheiratete, Gleichgestellte und Lebenspartner bei einem Umzug können als Umzugspauschale

  • ab März 2014 1.429,00 Euro
  • ab März 2015 1.460,00 Euro

steuer-mindernd geltend gemacht werden.

Sonstige Umzugsauslagen als Umzugspauschale für Ledige

Alle ledigen Steuerzahler können bei einem Umzug

  • ab März 2014 715,00 Euro
  • ab März 2015 730,00 Euro

als Werbungskosten steuer-mindernd abziehen.

Erhöhung der Umzugspauschale bei weiteren Personen

Die Umzugspauschale erhöht sich für jede weitere Person wie z. B. Kinder oder andere Familienangehörige, die mit im Haushalt wohnen, außer dem Ehegatten oder Lebenspartner bei einem Umzug

  • ab März 2014 um 315,00 Euro
  • ab März 2015 um 322,00 Euro.

Was gilt, wenn Arbeitgeber sich an den Umzugskosten beteiligt?

Beteiligt sich ihr Arbeitgeber an den Umzugskosten, so sind diese von den ingesamt entstandenen Umzugskosten abzuziehen.

  • Sollte ein Umzug nicht beruflich veranlasst sein, so können sie die entstandene Kosten auch als haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit alle Voraussetzungen erfüllt, bei der Steuer geltend machen.

Prüfen Sie zunächst, ob alle Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für den Umzug erfüllt sind und setzen sie diese erst dann sicher bei der Steuer an.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


One comment on “Umzugspauschale ab 2015 – Was kann ich ansetzen?

  1. Alexander sagt:

    Wichtige Informationen für jeden, der vorhat, nächstes Jahr einen Umzug durchzuführen. Vielen Dank.

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