Umlage 1 und 2 - Minijobzentrale erhöht ihre Sätze -

Umlage 1 und 2 – Minijobzentrale erhöht ihre Sätze

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Umlage 1 und 2 – Minijobzentrale

Ab dem 1. September 2015 werden die Umlage 1 und 2 teurer bei Minijobs für Arbeitgeber.

Die Minijob-Zentrale hat die Sätze für Umlage 1 und 2 ab dem nächsten Monat erhöht.

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Was steckt hinter der Umlage 1 und 2?

Die Umlagesätze für Umlage 1 und 2 zahlt der Arbeitgeber und es handelt sich dabei um Arbeitgeberversicherung, die bei Erhöhung auch nur den Arbeitgeber trifft.

  • Die Umlage 2 wird dafür erhoben, damit alle Kosten des Arbeitgebers bei Mutterschaft ausgeglichen werden können.

Bisher betrug der Umlagesatz für U2 0,24 Prozent. Nun wird dieser auf 0,30 Prozent angehoben, insgesamt hält sich die Belastung jedoch in Grenzen, weil die Erhöhung nur 0,06 Prozent beträgt.

Umlage U2 bei Mutterschutz

Gerade bei Beschäftigungsverboten wird das Minijobgehalt bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz im Rahmen der U2 weiter gezahlt und auch die zusätzlich angefallenen Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls erstattet.

  • Dabei wird die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbotes nicht abgemeldet. Es muss jedoch eine Unterbrechung wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erfasst werden.

Enthält die Mitarbeiterin mehr als 390,00 Euro Nettogehalt pro Monat, so ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten.

  • Dieser wird jedoch für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung von der Krankenkasse wieder zu 100 Prozent erstattet.

Umlage U1 – Was steckt dahinter?

Die Umlage U1 ist für den Ausgleich der Kosten des Arbeitgebers bei Krankheit eines Arbeitnehmers zu erheben.

  • Der Umlagesatz betrug bisher 0,70 Prozent und wurde auf 1,00 Prozent erhöht.

Je nach Krankenkasse kann die Erstattung zwischen 60 bis 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

  • Bei Minijob-Zentrale beträgt der Erstattungssatz 80 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts.

Damit eine Erstattung erfolgen kann, muss ein Antrag des Arbeitgebers erfolgen und eine gültige Meldung zur Sozialversicherung vorliegen.

  • Trotz der Erhöhung der Umlage 1 und 2 ist die Erstattung bei Minijob-Zentrale gleich geblieben.

Die Arbeitgeber müssen eben bei ihrer Software aufpassen, dass die Umlagesätze entsprechend erhöht werden.

  • Sollte der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegen, so wird dieser automatisch ab September 2015 erhöht und es muss nichts gemacht werden. Hier muss jedoch bei Dauerauftrag dran gedacht werden den Betrag bei der Bank anzupassen.

Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen, weil diese durch die Minijob-Zentrale selbst erfolgt.

Durch die Erhöhung der Umlagesätze durch Minijob-Zentrale entsteht eine geringfügige Belastung für den Arbeitgeber bei dem Minijober angestellt sind.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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