Steuererklärung nachträglich ändern beim schlichten Vergessen -

Steuererklärung nachträglich ändern beim schlichten Vergessen

steuererklärung nachträglich ändern lassen

Steuererklärung nachträglich ändern

Man kann Steuererklärung nachträglich ändern lassen, wenn z. b. ein Verlustvortrag schlicht vergessen wurde anzugeben.

Einfach elektronische Steuererklärung nachträglich ändern lassen auch wenn der Steuerbescheid eigentlich nicht mehr änderbar ist.

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Der Bundesfinanzhof hat im aktuellen Urteil entschieden, dass beim schlichten Vergessen eines Verlustvortrags eine Änderung trotz Bestandkraft möglich ist.

  • Unter Bestandkraft versteht man, dass der Steuerbescheid eigentlich nicht mehr geändert werden kann.

Das Vergessen einer Angabe bei Erstellung der elektronischen Steuererklärung stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar und kann sogar nach der Ablauf der Einspruchsfrist zu Gunsten nachgeholt werden.

Es gibt einige Korrekturvorschriften, jedoch ist es recht schwer eine Änderung zu Gunsten nach Bestandkraft zu erreichen.

Um was ging es im aktuellen Fall bei Steuererklärung nachträglich ändern lassen?

In dem aktuellen Urteil geht es um einen Kläger, welcher eine GmbH aufgelöst hat und daraus einen Verlust erzielt hatte. Er habe den Steuerberater über den erzielten Verlust informiert.

  • Der Steuerberater hat jedoch bei den elektronisch erstellten Steuererklärungen vergessen den Verlust anzugeben, obwohl der Verlust vom Berater ermittelt wurde.

Das Finanzamt wusste daher nicht, dass ein Verlust existiert.

  • Zwei Jahre später beantragte der Kläger Steuererklärung nachträglich ändern zu lassen, um den vergessenen Verlust doch noch zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wollte keine Änderung vornehmen, weil es seiner Meinung nach sich nicht um neue Tatsache zu Gunsten des Klägers handelt, die nachträglich bekannt wurden und ein grobes Verschulden des Klägers vorliegt.

  • Auch wenn der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt hat, so sei es der Berater, der den Verlust schlicht vergessen habe, so das Finanzamt.

Die Klage wurde durch das Finanzgericht als unbegründet abgewiesen.

Wie hat der Bundesfinanzhof letztendlich bei elektronischen Steuererklärung nachträglich ändern entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat nun zu Gunsten des Klägers entschieden und den Rechtsstreit an das Finanzgericht wieder zurück verwiesen.

  • Zunächst wurde klar gestellt, dass das grobe Verschulden bei elektronischen Steuererklärungen, wie auch bei per Hand ausgefüllten Steuererklärungen gilt.

Jedoch ist bei elektronischer Steuererklärung zu berücksichtigen, dass der Überblick über die auszufüllenden Felder der Erklärung schwieriger ist als bei einer Steuererklärung in Papierform.

  • Die Nichtübertragung des ermittelten Verlustes stellt einen unbewussten mechanischen Fehler dar.

Solche bloß Eingabe- oder Übertragungsfehler kommen immer wieder vor und sind nicht grob fahrlässig, weil auch bei sorgfältiger Arbeit diese nicht vermiedet werden können.

  • Nun muss das Finanzgericht nochmal prüfen, ob bei dem Steuerberater aus irgendwelchen anderen Gründen ein grobes Verschulden evtl. doch vorliegt.

Durch die Entscheidung gibt es doch noch Hoffnung, dass man die Steuererklärung nachträglich ändern lassen könnte.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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