Sonstige Vorsorgeaufwendungen komplett angeben -

Sonstige Vorsorgeaufwendungen komplett angeben

sonstigen vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sollten bei Steuererklärungen trotz der Überschreitung des Höchstbetrages in voller Höhe angegeben werden.

Aus welchem Grund muss ich den sonstige Vorsorgeaufwendungen bei meiner Steuer voll berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag bereits durch Zahlung der Krankenversicherung überschritten wurde?

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Es ist empfehlenswert, so der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., die sonstige Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe bei der Einkommensteuererklärung rein zu nehmen.

  • Vor kurzem gab es eine Vereinfachung seitens der Finanzverwaltung, gerade deshalb ist es um so wichtiger alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen einzutragen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen – was steckt dahinter?

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören in der Regel die Beiträge zur

  • Haftpflicht- und Unfallversicherungen
  • Arbeitslosenversicherung
  • Risikolebensversicherungen
  • Erwerbs- und Berufsfähigkeit
  • zusätzlichen Krankenversicherung (Nur die Wahlleistungen keine Basisversorgung).

Mit den zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen sind die Wahlleistungen gemeint, die über die Basisversorgung hinausgehen wie z. B. Chefarztbehandlungen usw..

Wie wirken sich diese steuerlich bei Arbeitnehmern aus?

Bisher hat es sich nur gelohnt diese zusätzlichen Kosten anzugeben und auch tatsächlich von der Steuer abzuziehen, wenn die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsbeiträge pro Jahr 1.900 Euro bei Arbeitnehmern nicht überschritten wurden.

In der Regel sind alleine die Beiträge an die Krankenversicherung höher als 1.900 Euro und der Rest kann sich überhaupt nicht auswirken und bleibt verloren.

Was könnten Selbständige abziehen und wie sieht es hier aus?

Die Selbständigen, die keinen Zuschuss zur Krankenversicherung durch einen Arbeitgeber erhalten, können pro Jahr 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Wird der Höchstbetrag i. H. v. 2.800 Euro bei Selbständigen überschritten, so können die restlichen Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.

Wie ist die Rechtslage im Moment bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen?

Momentan ist ein Klageverfahren beim Bundesfinanzhof wegen dieser Angelegenheit noch anhängig.

  • Sollte das Urteil positiv ausfallen, so können alle Steuerzahler davon profitieren, die alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen bei ihrer Steuererklärung auch wirklich in voller Höhe angegeben haben, obwohl sich diese nicht mehr steuermindern ausgewirkt haben.
  • Durch die Angabe in der Steuererklärung liegen dem Finanzamt alle Daten bereits vor und eine Änderung des Steuerbescheides kann mühelos vorgenommen werden.
  • Dies ist mühelos möglich, weil die Steuerbescheide in dem Punkt sonstige Vorsorgeaufwendungen vorläufig ergehen. Das bedeutet, dass hier zunächst eine Steuerfestsetzung zwar vorgenommen wird.
  • Diese ist jedoch noch nicht endgültig, weil die Frage der Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht geklärt ist.
  • Durch die Vorläufigkeit im Steuerbescheid ist kein Einspruch notwendig. Die Änderung erfolgt seitens Finanzverwaltung nach der Entscheidung des Urteils.

Geben Sie alle sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer an und profitieren Sie von der evtl. positiven bevorstehenden Entscheidung.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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