Schornsteinfegergebühren voll als Handwerkerleistung absetzen -

Schornsteinfegergebühren voll als Handwerkerleistung absetzen

Handwerkerleistung absetzen

Schornsteinfegergebühren voll als Handwerkerleistung absetzen

Schornsteinfegergebühren können in voller Höhe als Handwerkerleistung bei der Steuererklärung angesetzt werden.

In allen Fällen können die Schornsteinfegergebühren voll berücksichtigt werden.

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Schornsteinfegergebühren absetzen

Die Schornsteinfegergebühren können voll als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei der Steuer angesetzt werden.

In welchen Fällen können die Schornsteinfegergebühren noch abgezogen werden?

In allen offenen Fällen kann die Steuerermäßigung und somit die Schornsteinfegerkosten noch steuermindernd abgezogen werden.

  • Offen ist ein Steuerfall, wenn noch keine Veranlagung/kein Steuerbescheid erfolgt ist.

Weiterhin kann ein Steuerfall noch offen sein, wenn eine Änderung des Steuerbescheides möglich ist, weil z. B. gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde.

Wie waren die Schornsteinfegergebühren bisher abzugsfähig?

Bisher mussten die Schornsteinfegerkosten in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufgeteilt werden.

  • Dabei konnten die abzugsfähigen Kosten bei der Steuererklärung angesetzt werden und die anderen eben nicht.

Zu den abzugsfähigen Kosten gehörten die Kehrarbeiten sowie die Reparatur- und Wartungsarbeiten. Nicht abzugsfähig waren  Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau.

  • Ganz wichtig: die Aufteilung muss nicht mehr gemacht werden!

Künftig können die vollen Kosten für Schornsteinfeger in die Steuererklärung eingetragen werden, weil diese auf jeden Fall in voller Höhe steuerbegünstigt sind.

Was muss ich tun, um Schornsteinfegergebühren abzusetzen?

Einfach in voller Höhe in die Steuererklärung eintragen und somit Antrag nach § 35a EStG stellen.

  • Sobald der Eintrag in der Steuererklärung erfolgt ist und diese dem Finanzamt eingereicht wurde, werden 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Steuer abgezogen.

Ganz wichtig zu wissen ist, dass nur die reinen Arbeitskosten und keine Materialkosten gem. § 35a EStG begünstigt sind.

  • Nach dem entschiedenen Urteil zählt die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker ebenfalls zu Handwerkerleistungen, wie die Beseitigung eines Schadens, die steuerlich begünstigt sind.

An den bisherigen Regelungen in diesem Bereich wird nicht mehr festgehalten.

  • Also Schornsteinfegerkosten in voller Höhe bei der Steuererklärung ansetzen und Steuern sparen.

Über Eure Meinungen oder Ergänzungen zum Thema im Kommentarfeld freue ich mich sehr.

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