
Privatnutzung PKW
Für die Privatnutzung PKW muss entweder ein Fahrtenbuch geführt oder die pauschale 1%-Regelung angesetzt werden.
Was gilt jedoch bei Privatnutzung PKW, wenn man von 1%-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln möchte und geht das unterjährig überhaupt?
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Akuell wurde entschieden, dass ein unterjähriger Wechsel von der bisher verwendeten 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode eines und des selben Fahrzeuges nicht möglich ist.
Um was ging es eigentlich bei Privatnutzung PKW bei dem aktuellen Fall?
Unklar war, ob ein Arbeitnehmer bei der Privatnutzung eines und des selben Dienstwagens im laufenden Jahr von der 1%-Regelung zu Führung des Fahrtenbuches wechseln kann.
- Bei dem aktuell entschiedenen Fall wurde für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, welchen er privat nutzen dürfte.
Ab 01. Mai führte der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, wobei davor die private Nutzung des Wagens durch die 1%-Regelung besteuert wurde.
- Ab Oktober bekam der Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug, für welches er von Anfang an ein Fahrtenbuch führte.
Was tat das Finanzamt?
Das Finanzamt akzeptierte die vorgenommene Besteuerung des Arbeitnehmers nicht und nahm eine Korrektur vor. Das Finanzamt setzte bei der privaten Kfz-Nutzung die 1%-Regelung von Mai bis Oktober ebenfalls an, weil deren Ansicht nach ein solcher Wechsel nicht zulässig ist.
Durch die Korrekturberechnung des Finanzamtes kam es zu einer Nachversteuerung von rund 3.600,00 Euro.
Wie entschied der Bundesfinanzhof über die Privatnutzung PKW?
Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat, entschied der Bundesfinanzhof, dass der Wechsel der Bewertungsmethode innerhalb eines Jahres für dasselbe Fahrzeug nicht möglich sei.
- Daher wurde die Revision zurückgewiesen.
Bei der Fahrtenbuchmethode spielen die ganzen Fahrzeugkosten und auch die Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges eine große Rolle. Durch den unterjährigen Wechsel der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wird alles durcheinander geschmissen und somit keine korrekte Darstellung der Gesamtheit mehr möglich.
- Das Fahrtenbuch muss mindestens für ein Jahr geführt werden.
Somit bestätigte die Entscheidung, das bisherige Vorgehen des Finanzamtes bei solchen Fällen. Ein Wechsel von 1%-Regelung zum Fahrtenbuch ist während des Jahres nicht möglich.
Ganz anders sieht es aus, wenn ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder ein neues Jahr beginnt. Hier ist selbstverständlich ein Wechsel zulässig.
Viel Erfolg und Grüße
Ihr STEUER-INFO-BLOG
Danke für den Artikel.