PC von der Steuer absetzen aber wo und wie geht das?

PC von der Steuer absetzen aber wie?

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PC von der Steuer absetzen

Ich möchte meinen PC von der Steuer absetzen und legal sowie finanzamtsicher Steuern sparen.

Wie kann ich meinen PC von der Steuer absetzen und was muss hierzu wissen und beachten?

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Sie können Ihren PC als Arbeitsmittel oder auch Betriebsausgabe erst von der Steuer absetzen, wenn Sie diesen tatsächlich auch beruflich oder betrieblich nutzen.

  • Es kommt auf die tatsächliche Nutzung eines Gegenstandes drauf an, ob Sie diesen als Kosten bei der Steuer abziehen können oder nicht.

PC von der Steuer absetzen – bei beruflichen und angestellten Tätigkeit als Arbeitsmittel

Verwenden Sie ihren PC für berufliche Zwecke, so können Sie diesen sogar anteilig z. B. 50 Prozent als Kosten und somit Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung geltend machen.

  • Wichtig für den Abzug der Werbungskosten ist, dass die Kosten beruflich veranlasst sind und nicht vom Arbeitgeber erstattet und somit selbst getragen werden.
  • Bitte beachten Sie jedoch, dass die kompletten PC´s als Arbeitsmittel nur bis 410 Euro ohne Umsatzsteuer  in voller Höhe als Kosten abgezogen werden dürfen.
  • Beträgt der Kaufpreis pro PC mehr als 410 Euro ohne Umsatzsteuer, so müssen die Ausgaben für ihren PC auf drei Jahre verteilt werden. Da ein PC in der Regel eine drei jährige Lebensdauer bzw. Nutzungsdauer hat.
  • Neben dem PC können Sie auch die Reparatur-  oder Reinigungskosten, die ihren beruflichen Computer betreffen,  von der Steuer absetzen. Sie können somit alle Kosten für ihren Computer von Steuer absetzen.
  • Die Kosten für den PC sowie deren Reparatur oder Reinigung können Sie bei der Steuererklärung in der Anlage N auf der Seite 2 in der Zeile 42 als Aufwendungen für Arbeitsmittel angeben.

PC von der Steuer absetzen bei Selbständigen

Ein selbständig tätiger Unternehmer kann seinen PC, den er nicht nur geringfügig betrieblich nutzt auch als Kosten bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigen.

  • Je nach Nutzung des PCs stellt dieser notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen dar. Hierzu finden Sie weitere Details in den Einkommensteuerrichtlinien.
  • Eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für den PC ist auch möglich und muss entsprechend dokumentiert werden.
  • Ein kompletter PC zählt zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, wenn der Kaufpreis für  diesen max. 1.000 Euro bzw. 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet.
  • Bei Selbständigen muss die Regelung sowie die Wahlrechte bei Bewertung der geringwertigen Wirtschaftsgüter beachtet werden.
  • Alle angeschafften PCs bis 150,00 Euro sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  • Auch hier kommt es jedoch auf die betriebliche Nutzung des neuen PCs drauf an. Die Reparaturkosten und andere Ausgaben, die mit dem PC in Zusammenhang stehen, sind natürlich auch in voller Höhe abzugsfähig.

PC von der Steuer absetzen – wann geht es gar nicht?

  • Nutzen Sie ihren PC nur gering betrieblich also weniger als 10 Prozent, so ist leider kein Abzug der Kosten für diesen möglich.

Eine Aktivierung bzw. Aufnahme des PCs in ihre Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz sollte in der Regel immer rechtzeitig erfolgen, weil ansonsten die Abschreibung der Vorjahre verloren gehen könnte.

Sie können ihren PC von der Steuer absetzen, ob beruflich oder betrieblich spielt es keine Rolle. Hier kommt es eher auf die Nutzung drauf an.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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