Nachträgliche Schuldzinsen Steuer bei Vermietung und Verpachtung -

Nachträgliche Schuldzinsen Steuer – Vermietung und Verpachtung

Nachträgliche Schuldzinsen Steuer, die auf Kredite entfallen, welche für den Kauf einer Immobilie dienten und somit später zum Verdienst aus der Immobilie und somit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, können auch nach dem steuerpflichtigem Verkauf der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn durch den Verkaufspreis keine Tilgung möglich war.

Nach einem hin und her wurden die Schuldzinsen Steuer durch das Bundesfinanzhof nun als abzugsfähig anerkannt.

Anzeige

Fall:

  • Der Kläger sind Eheleute, die ein Wohnhaus gekauft haben, um diesen zu vermieten und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Da der Kaufpreis ziemlich hoch war, wurde für den größten Teil ein Darlehen aufgenommen.
  • Später verkaufte der Kläger das Wohnhaus innerhalb der Spekulationsfrist und produzierte durch den Verkauf einen Verlust. Der Verkaufspreis reichte nicht aus, um die im Verkaufszeitpunkt noch bestehende Kredite abzulösen.
  • Daher beantragte der Kläger, die Schuldzinsen Steuer für die verbliebende Kredite in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
  • Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen Vermietung und Verpachtung nicht und der Einspruch der Kläger blieb auch erfolglos.
  • Die Kläger beantragten durch die Revision die Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Streitjahren zu berücksichtigen.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Der Bundesfinanzhof hat die Revision als begründet angesehen. Daher wird die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage wird stattgegeben.
  • Die durch den Kläger geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen Steuer wurden zu Unrecht nicht bei der Einkommensteuererklärung und somit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
  • Bei diesem Fall ist der Veranlassungszusammenhang gegeben und die nachträglich entstandenen Schuldzinsen Steuer sind nun nach neuen Entscheidungsgründen des Bundesfinanzhofes abzugsfähig.

Wichtige Zitate aus dem Urteil, die der Entscheidung dienen:

„Als maßgebliches Kriterium für einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“ sowie dessen „Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre“ angesehen.“

„Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt einerseits dem mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck, welcher auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel entscheidende Bedeutung zu.

Der notwendige Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen Steuer mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt.“

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

Hat Ihnen der Artikel geholfen?

Schreiben Sie uns ein Kommentar oder zeigen Sie dies bei Facebook.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.