Mindestlohn in Deutschland ab 2015 - was muss ich wissen?

Mindestlohn in Deutschland ab 2015 – was muss ich wissen?

flächendeckender mindestlohn

Mindestlohn in Deutschland ab 2015

Mindestlohn in Deutschland ist bereits beschlossene Sache.

Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein Mindestlohn in Deutschland von 8,50 Euro pro Stunde. Was muss ich hierzu wissen und welche Ausnahmen gibt es eigentlich?

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie einen flächendeckenden Mindestlohn in Deutschland mit einer festen Grenze von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die vorgegebene Grenze darf in Zukunft nicht unterschritten werden.

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Welcher Sinn steckt hinter dem Mindestlohn in Deutschland?

Die Beschäftigte im Niedriglohnsektor sollten vor Dumpinglöhnen hierdurch geschützt werden. Ein flächendeckender Mindestlohn soll für Arbeitnehmer eine bessere Lebensqualität bringen und den Staat entlasten.

Außerdem soll die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz ihrer Vollzeitstelle auf Sozialleistungen angewiesen sind, hierdurch verringen.

Für wem gilt der Mindestlohn in Deutschland eigentlich?

Der Mindeslohn gilt grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten über 18 Jahre.

Welche Ausnahme gibt es bei Mindestlohn in Deutschland?

Ausgenommen vom Mindestlohn sind die Auszubildende. Beachten Sie besondere Regelungen bei Praktikanten und Zeitungszusteller.

Wann wird der Mindestlohn eigentlich angepasst?

Die nächste Anpassung des Mindestlohnes wird zum 01. Januar 2017 vorgenommen und danach ist diese für alle zwei Jahre vorgesehen.

Vorgenommen wird die Anpassung durch die Kommission aus Gewerkschaften und Arbeitgebern.

Gilt der Mindestlohn auch bei Minijobs?

Auch die Minijobber fallen unter das Mindestlohngesetz. Für diese gilt ebenfalls die Grenze von 8,50 Euro pro Stunde.

Was muss bei Beschäftigung von Praktikanten beachtet werden?

Die Praktikanten, die während ihres Studiums oder beruflichen Ausbildung ein freiwilliges Praktikum absolvieren, kriegen den Mindestlohn für die Zeit, die über drei Monate hinausgeht ebenfalls.

  • Auch die Praktikanten, die kein Studium oder keine berufliche Ausbildung ausüben, können von dem Mindestlohn profitieren. Wichtige Voraussetzung ist hier jedoch, dass solche Praktikanten bereits ein Studium oder Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Für Pflichtpraktikas während der Schulzeit, des Studiums oder Ausbildung muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

  • Ausgenommen vom Mindestlohn sind auch Praktikas, die weniger als drei Monate dauern, die für die Orientierung des späteren Berufes oder Studiums dienen.

Was gilt bei Zeitungszusteller eigentlich?

Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Einführung des Mindestlohnes bei Zeitungszusteller stufenweise.

  • Ab dem 01.01.2015 müssen 75 Prozent von 8,50 Euro also 6,38 Euro pro Stunde bei Zeitungszustellern zunächst bezahlt werden.

Ab dem 01.01.2016 sind es bereits 85 Prozent und somit 7,23 Euro pro Stunde.

  • Die Grenze von 8,50 Euro ist erst zum 01.01.2017 vorgesehen. Ab dem 01.01.2018 gilt auch für die Zeitungszusteller der durch die Kommission angepasste Mindestlohn ebenfalls.

Der Mindestlohn kommt aber es gibt einige Ausnahmen, die bei der Lohnabrechnung unbedingt beachtet werden müssen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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