Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben -

Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben

leichtfertige steuerverkürzung verjährung

Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben

Leichtfertige Steuerverkürzung kann bei zwei für das selbe Jahr eingereichten Steuererklärungen mit abweichendem Gewinn vorliegen.

Wann liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor?

Werden beim Finanzamt zwei Steuererklärungen für das selbe Jahr eingereicht, bei denen der Gewinn um die Hälfte abweicht, so kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

Anzeige

Um was ging es eigentlich in dem Fall?

Es ging um ein Ärzteehepaar, welches den Gewinn der eigenen Arztpraxis bei der Gewinnfeststellungserklärung korrekt eingetragen hat und richtigerweise zur Hälfte bei den Eheleuten berücksichtigte.

  • Beim Gewinn der Ehefrau wurde jedoch nur ein Viertel eingetragen.
  • Wie es so ist, bekamen die Eheleute die Steuererklärungen zur Unterschrift und übersendeten diese an das zuständige Finanzamt.
  • Das Finanzamt übernahm die Daten zunächst wie vom Steuerberater angegeben.

  • Später wurde der Fehler entdeckt und das Finanzamt stellte den Gewinnanteil mit einem Änderungsbescheid wieder richtig.
  • Die Eheleute waren der Meinung, dass der Änderungsbescheid nach Ablauf der  vierjährigen Festsetzungsfrist ergangen ist und legten Einspruch ein.
  • Vom Finanzgericht haben die Eheleute Recht bekommen.
  • Das Bundesfinanzhof hatte jedoch eine andere Meinung. Durch die leichtfertige Steuerverkürzung, die die Eheleute in diesem Fall durch die zunächst falsche Angabe des Gewinns begangen haben, beträgt die Festsetzungsfrist nun nicht mehr vier sondern fünf Jahre.
  • Deshalb konnte das Finanzamt den ergangenen Einkommensteuerbescheid noch ändern.
  • Der Fehler der Ehegatten hätte beim Unterschreiben der Steuererklärung oder spätestens bei Überprüfung des Steuerbescheides berichtigt werden müssen.
  • Da die Eheleute den Fehler einfach so hingenommen haben und ihren Steuerberater nicht danach gefragt haben und sich nicht an das Finanzamt gewendet haben, liegt hier eben eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.

Daher ist eine sorgfältige Kontrolle der eigenen Steuererklärung bei Erstellung durch einen Steuerberater sehr empfehlenswert und notwendig, damit keine leichtfertige Steuerverkürzung Verjährung begangen wird.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.