Krankheitskosten absetzen - Treppenliftkosten abziehen -

Krankheitskosten absetzen – Treppenliftkosten abziehen

treppenlift als hilfsmittel

Krankheitskosten absetzen

Als außergewöhnliche Belastung können sie diverse Krankheitskosten absetzen.

Jedoch müssen bei bestimmten Kosten die Nachweise für die Zwangsläufigkeit vorliegen, um Krankheitskosten absetzen zu können.

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Bei krankheitsbedingten Kosten für einen Treppenlift muss kein Nachweis bzw. Gutachten des Arztes vorgelegt werden. Diese Kosten können ohne eines solchen Nachweises als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Was hat der Bundesfinanzhof zwecks Krankheitskosten absetzen bei Treppenlift entschieden?

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Kosten für einen Treppenlift muss nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Außergewöhnliche Belastung – Wann kann ich auch Krankheitskosten absetzen?

Beantragt der Bürger außergewöhnliche Belastung bei seiner Steuererklärung zu berücksichtigen, so können zwangsläufig entstandene größere Kosten als überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Zu diesen Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung auch Krankheitskosten.

In der Regel muss jedoch der Steuerzahler die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Kosten, die nicht eindeutig zur Heilung der Krankheit dienen, vor Beginn der Heilmaßnahme durch ein amtsärzliches Gutachen oder ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Bei welchen Maßnahmen muss ein Nachweis vorgelegt werden, um Krankheitskosten absetzen zu können?

Ein Nachweis sollte bei Bade- und Heilkuren oder Psychotherapie zwingend vorgelegt werden.

Um was ging es bei dem Urteil?

Wegen der Gehbehinderung eines Klägers haben verheiratete Kläger einen Treppenlift in ihrem Eigenheim einbauen lassen.

Die Kosten für den Einbau des Treppenliftes betragen ca. 18.000,00 Euro. Das Ehepaar setzte diese Aufwendungen vergeblich als außergewöhnliche Belastung bei ihrer Steuererklärung an.

Dabei blieben Einspruch und Klage zunächst ohne Erfolg.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen als Nachweis der Zwangsläufigkeit bei diesen Fall das amtsärzliches Gutachten oder eine ärtzliche Bescheinigung eines Dienstes der Krankenversicherung als Voraussetzungen der den Abzug der Kosten an.

Eine solche Bescheinigung bzw. Gutachten als Nachweis haben die Kläger nicht eingeholt, um Krankheitskosten absetzen zu können.

Wie hat der Bundesfinanzhof bei Treppenlift als Hilfsmittel entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat den Fall anders gesehen und eine andere Entscheidung getroffen.

Die Zwangsläufigkeit und auch die medizinische Notwendigkeit von Kosten für den Einbau eines Treppenliftes als Hilfsmittel müssen nicht formalisiert nachgewiesen werden.

Das Finanzgericht sollte die Notwendigkeit für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung nun durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, somit nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung überprüfen.

Es besteht somit noch Hoffnung, dass die Kosten für den Einbau des Treppenliftes doch noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn das Gutachten positiv ausfällt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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