Krankenversicherungsbeitrag 2012 - Erstattung richtig ansetzen

Krankenversicherungsbeitrag 2012 – Erstattung richtig ansetzen

Krankenversicherungsbeitrag 2012 als Sonderausgaben bei der Steuererklärung richtig zu berücksichtigen ist nicht so einfach, besonders wenn dieser im Folgejahr erst erstattet wird.

Der Krankenversicherungsbeitrag 2012 stellt Sonderausgaben bei der Steuer dar. Die Sonderausgaben werden bei der Steuererklärung vom verdienten Geld abgezogen und senken somit die Steuer. Wenn Ihre Kosten als Sonderausgaben abgezogen werden können, so stellen diese auf keinen Fall Werbungskosten mehr dar.

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  • Man sollte zunächst eine Prüfung der Kosten vornehmen und diese zu Betriebsausgaben, Werbungskosten aber erst zum Schluss  zu den Sonderausgaben  bei der Steuererklärung zuordnen.

Was sind Sonderausgaben?

  • Die Sonderausgaben stellen die Kosten dar, die zwar privat veranlasst wurden, die jedoch bei der Steuer abgezogen werden dürfen. Es sind z.B. Unterhaltskosten, Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Kinderbetretreuungskosten usw.

Warum stellt Krankenversicherungsbeitrag 2012 Sonderausgaben dar?

  • Der Krankenversicherungsbetrag 2012 stellt Sonderausgaben dar, weil diese Kosten keiner Einkunftsart direkt zugeordnet werden können.
  • Da der Krankenversicherungsschutz sich auch auf das Privatleben ausbreitet. Es sind somit gemischte Kosten, die jedoch bei der Steuer berücksichtigt werden.

Wie wird die Erstattung von Krankenversicherugnsbeitrag 2012 bei der Steuer berüchtigt?

  • Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht.
  • Erfolgen derartige Erstattungen, ist der Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungszeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen.
  • Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
  • Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Dieser wird bislang im Jahr der ursprünglichen Zahlung dergestalt berücksichtigt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen entsprechend erhöht wird.
  • Hierzu muss der alte bereits bestandskräftige Steuerbescheid geändert werden.

Die Neuregelung vermeidet dieses „Wiederaufrollen“ der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren und vereinfacht somit die Steuerpraxis für Bürger und Finanzamt erheblich.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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