Komprimierte Steuererklärung reicht nicht aus -

Komprimierte Steuererklärung reicht nicht aus

steuererklärung elektronisch

Komprimierte Steuererklärung

Eine komprimierte Steuererklärung reicht bei Erstellung der Elster Steuererklärung durch einen Steuerberater nicht aus.

Was muss der Steuerberater außer komprimierte Steuererklärung elektronisch noch dem Mandanten zum Verständnis mitgeben?

Anzeige

Gibt der Steuerberater seinen Mandanten nur eine komprimierte Steuererklärung raus, so liegt ein grobes Verschulden seitens des Steuerberaters vor, weil der Mandant nicht umfassend über den Sachverhalt informiert wurde und auch keine Kontrolle bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit vornehmen konnte.

Komprimierte Steuererklärung – was muss der Mandant noch haben?

Neben der komprimierten Steuererklärung sollte der Mandant noch die normale Steuererklärung als Duplikat für seine Akten vom Steuerberater erhalten.

  • Die Berechnung der Steuer sollte auch dabei sein, damit der Mandant die erfassten Daten und Sachverhalte selbst auf die Richtigkeit kontrollieren kann.

Um was genau ging es in diesem Fall?

Der Kläger lebte zunächst mit seiner Lebenspartnerin und dem Kind in einem Haushalt, somit konnte er auch keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 1.308 Euro abziehen.

  • Der Steuerberater machte auch keine Angaben  zu diesem Sachverhalt.
  • Im gleichen Jahr erfolgte die Trennung  und ab diesem Zeitpunkt stand der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dem Kläger wiederum zu.
  • Der Steuerberater des Klägers erledigte die Steuererklärung wie in den Vorjahren auch und wusste von der Trennung des Klägers nicht Bescheid.
  • Zur Überprüfung der Steuererklärung hat der Kläger von seinem Steuerberater nur eine komprimierte Steuererklärung zur Unterschrift und Weiterleitung ans Finanzamt bekommen und sonst nichts.

  • In der komprimierten Steuererklärung gab es keine Angaben zu dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die in der Anlage KIND normalerweise zu machen sind. Daher war die Überprüfung durch den Kläger gar nicht möglich.
  • Der Steuerberater hat erst nach dem Steuerbescheid von der Trennung erfahren und beantragte deshalb eine Änderung des Steuerbescheides mit der Bitte um Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende.
  • In diesem Fall wäre eine Änderung nur möglich, wenn kein grobes Verschulden des Steuerberaters bzw. des Klägers vorliegt.
  • Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein grobes Verschulden des Steuerberaters vorliegt, weil dieser dem Kläger nur eine komprimierte Steuererklärung ohne einer Ermittlung des Sachverhaltes zur Prüfung aushändigte. Es liegt somit eine grobe Fahrlässigkeit vor.
  • Der Kläger hatte ja gar keine Möglichkeit zu erfahren, dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in seiner Situation zustehen könnte.
  • Der Steuerberater hat durch die Ausgabe der komprimierten Steuererklärung die Verantwortung übernommen, dass die Angaben des Klägers gar nicht vollständig sein konnten.

Der Steuerberater sollte kein Papier sparen und zu mindestens eine Kopie der erstellten Steuererklärung dem Mandanten zur Verfügung stellen, um diesen die Möglichkeit zu geben, seine Angaben zu überprüfen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.