Kinderbetreuung absetzen aber auf was muss ich acht geben? -

Kinderbetreuung absetzen aber auf was muss ich acht geben?

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Kinderbetreuung absetzen

Was muss man bei Kinderbetreuung absetzen beachten und wann macht das Finanzamt wirklich keine Probleme?

Sie können Kinderbetreuungskosten absetzen aber dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

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Aktuell wurde entschieden, dass ein Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Kinderbetreuer nur bei Zahlung aufs Konto möglich ist.

  • Das bedeutet wiederrum, dass Barzahlungen in solchen Fällen nicht anerkannt werden und die Kinderbetreuungskosten fliegen wieder raus.

Um was ging es eigentlich bei Kinderbetreuung absetzen in dem aktuellen Fall?

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Kinderbetreuungskosten nur dann steuerlich abgesetzt werden können, wenn die Zahlung nicht bar sondern auf Konto der Kinderbetreuerin erfolgt.

Die Kläger waren Eheleute, die in den Jahren 2009 und 2010 beide gearbeitet haben und für die Betreuung ihres dreijährigen Sohnes eine Teilzeitkraft beschäftigten. Diese bekam 300,00 Euro pro Monat und war somit als geringfügig Beschäftigte angestellt.

  • Die Kläger zahlten der Teilzeitkraft das Gehalt in Bar aus.

Was haben die Kläger bei ihrer Steuererklärung geltend gemacht?

Bei ihrer Einkommensteuererklärung wollten die Kläger 2/3 der Kosten für Kinderbetreuung absetzen.

  • Das Finanzamt hat die Kosten nicht anerkannt, weil keine Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt ist. Für den Abzug der Kosten ist es so gesetzlich geregelt, dass dieser nur möglich ist, wenn die Zahlung aufs Konto angewiesen wird.

Das Finanzgericht entschied anders, jedoch folgte der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzamtes.

  • Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Entscheidung der alten Gesetzeslage auseinandersetzen.

Bei der damaligen Regelung konnte man die Betreuungskosten absetzen, wenn eine Rechnung für die Aufwendungen vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Empfängers erfolgt.

  • Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung durch Unternehmer, die eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts oder Privatpersonen erbracht wurde.

Bei dem Abzug der Kinderbetreuungskosten erfolgt keine Unterscheidung, ob eine Person angestellt oder die Leistung durch Firma erbracht wurde.

Weiterhin können Sie Kinderbetreuung absetzen aber nicht nur Kinderbetreuung.

Die Nachweise wie Rechnung und Zahlung sollen ja die Schwarzarbeit vorbeugen. Dabei sind Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nicht möglich.

  • Auch die Neuregelung ab 2012 setzt für die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten ebenfalls eine Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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