Hundebetreuung stellt keine haushaltsnahe Dienstleistungen dar

Hundebetreuung stellt keine haushaltsnahe Dienstleistungen dar

Da die Hundebetreuung außerhalb des Haushaltes stattfand, stellte diese keine haushaltsnahe Dienstleistungen im steuerlichen Sinne dar

Das Finanzgericht Münster hat am 25.05.2012 in dem Urteil 14 K 2289/11 E entschieden, dass Hundebetreuung keine haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG darstellen.

Der Kläger hatte zwei Hunde und nahm die Hundebetreuung in Anspruch. Nun versuchte dieser durch die Klage die Kosten für diese Art von Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Der Kläger begründete die Abzugsfähigkeit der Hundebetreuungskosten mit der Zugehörigkeit der Hunde zum Haushalt. Dies würde seiner Meinung nach ausreichen, um die Kosten als haushaltsnahe Dienstleitungen von der Steuer absetzen zu können.

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Die Klage wurde abgelehnt, weil die Hundebetreuung außerhalb des Haushaltes des Klägers stattgefunden hat.

Es gibt keine gesetzliche Definition für den Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“. Die Leistungen müssen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im engen Zusammenhang stehen.

Es sind Tätigkeiten, die durch die Mitglieder des Haushaltes oder Beschäftigte ausgeführt werden und immer wieder anfallen. Der Begriff „haushaltsnah“ soll hier als „hauswirtschaftlich“ angesehen werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten stellen, die Tätigkeiten dar, die zur Versorgung der im Haushalt lebenden Familie erbracht werden.

Dazu gehören folgende Tätigkeiten u. a. Einkaufen von Lebensmitteln, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Grundsätzlich gehören auch die Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes dazu und gelten als haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Jedoch scheiternte die Steuermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG im Streitfall nur daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht im Haushalt des Klägers ausführt wurde.

Somit reicht es leider nicht aus, dass die Tätigkeit haushaltsnah ist, damit diese als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgezogen werden kann. Viel wichtiger ist es, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Die Hundebetreuung ist nicht mit einem Umzug oder Einkauf von Lebensmitteln vergleichbar. Da der Umzug doch zum Teil im Haushalt stattfindet. Beim Einkauf geht es mehr um die Versorgung eines Haushaltsmitgliedes und beim Hund handelt es sich um eine Sache.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 

 


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