Gewerbesteuer Hinzurechnungen doch in Ordnung? -

Gewerbesteuer Hinzurechnungen doch in Ordnung?

Erst vor Kurzem stand bei der Gewerbesteuer Hinzurechnungen alles auf der Kippe, nun kommt wieder mal vorläufig eine Entscheidung bei den Hinzurechnungen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12 voraussichtlich entschieden, dass die Gewerbesteuer Hinzurechnungen nicht verfassungswidrig sind.

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  • Die Entscheidung kam in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“ zustande. Hiermit widerspricht der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, weil man hier von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt war und aufgrund dessen das Bundesverfassungsgericht zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.
  • Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine sog. Realsteuer, die eine garantierte kommunale Steuer darstellt. Als Grundlage gilt bei dieser Steuer wie auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Dieser Gewinn wird jedoch durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert.
  • Dabei soll der Besteuerungsgegenstand der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Damit die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen vermindert werden kann, wurde der Objektsteuercharakter in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden.

Um was ging es in dem Fall?

  • Im Streitfall ging es um eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Die GmbH hatte sehr hohe Schuldentgelte, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzgebühren.
  • Diese Kosten führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Gewerbesteuer Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe eines Millionenbetrags und zu einem sehr hohen Gewerbesteuermessbetrag.

Was meint das Finanzgericht Hamburg?

  • An der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts zweifelt das Finanzgericht Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen.
  • Als Grund dafür waren die seit dem Jahr 2008 geltenden Hinzurechnungen. Aufgrund dieser Regelung ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
  • Das gleiche gilt auch für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Bei diesen Gewerbesteuer Hinzurechnungen erkennt das Finanzgericht Hamburg insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Wie sieht das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage?

  • Das Bundesverfassungsgericht spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer sogenannter ertragsorientierten Objektsteuer, diese genüge jedoch nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Was meint der Bundesfinanzhof dazu?

  • Der Bundesfinanzhof teilt jedoch eine andere Meinung. Dieser geht davon aus, dass die Normenkontrolle der Gewerbesteuer Hinzurechnungen erfolglos bleiben wird.
  • Die Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Es wird jedoch kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Der Bundesfinanzhof kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch seinen Beschluss nicht vorwegnehmen.

Der Fall ist noch nicht abgeschlossen, muss jedoch vorläufig zur Kenntnis genommen werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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