Doppelte Haushaltsführung – Wohngemeinschaft gilt als Zweitwohnung -

Doppelte Haushaltsführung – Wohngemeinschaft gilt als Zweitwohnung

Doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft hat

Die doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn man am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft wohnt, denn die Lebensführung am Beschäftigungsort spielt für die berufliche Veranlassung einkommensteuerrechtlich gar keine Rolle so entschied das Bundesfinanzhof.

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Viel wichtiger ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht an den Beschäftigungsort verlagert wird und die Zweitwohnung nicht zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, dann würde nämlich die berufliche Veranlassung als Zweitwohnung am Beschäftigungsort entfallen.

In dem Urteil vom 28.03.2012, VI R 25/11 reichte der Kläger für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eine Klage ein. Er wohnte in einer Wohngemeinschaft am Beschäftigungsort und hatte noch eine Haushaltsführung an einem anderen Ort, wo auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen war.

Das Finanzgericht ging zwar zutreffend davon aus, dass die doppelte Haushaltsführung dann beruflich veranlasst ist, wenn am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Berufliche Gründe liegen jedoch bei doppelter Haushaltsführung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft hat.

Es spielt jedoch keine Rolle aus welchen Gründen man sich für die Wohngemeinschaft entschieden hat und warum man eben so einen Haushalt führt. Dabei kann die Wohnform eine reine Zweckgemeinschaft sein oder auch aus persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern entstanden sein, die Zweitwohnung gilt als beruflich veranlasst und die Kosten für die Miete sollen als doppelte Haushaltsführung abziehbar sein.

Man sollte beachten, dass die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort grundsätzlich keine Rolle spielt. Die berufliche Veranlassung ist aufgrund anderer Tatbestandsmerkmale gegeben. Erst wenn eine Verlagerung des Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort eintritt und die Zweitwohnung zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt die berufliche Veranlassung.

Bereits die Grundentscheidung, auf das tägliche Pendeln zu verzichten und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu nehmen, beruht auch auf private Überlegungen. Durch das Einkommenssteuerrecht wird die Grenze zu den privaten Aufwendungen dadurch gezogen, dass die Fahrtkosten nur begrenzt abzugsfähig sind und die Aufwendungen am Beschäftigungsort nur im Umfang notwendiger Mehraufwendungen berücksichtigt werden.

Vor dem Urteil hat das Finanzamt alles noch anders gesehen und wollte die Wohngemeinschaft nicht als beruflich veranlasst sehen und somit die Miete des Arbeitsnehmers als doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen lassen.

In allen offenen Fällen sollte man noch handeln und auf sein Recht bestehen. Denn die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind enorm hoch, besonders wenn man damit doppelt belastet ist.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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