Beschäftigung von Studenten – das müssen Sie beachten -

Beschäftigung von Studenten – das müssen Sie beachten

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Beschäftigung von Studenten

Bei Beschäftigung von Studenten muss auf viele Besonderheiten bei der Sozialversicherung geachtet werden.

Die Lohnabrechnung muss richtig laufen aber welche Arten der Beschäftigung von Studenten gibt es eigentlich?

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Was steckt hinter Werkstudenten und welche Varianten gibt es noch?

  • Viele Studenten suchen bei Semesterbeginn nach einem Nebenjob, um etwas Geld während ihres Studiums dazu verdienen zu können.

Dabei kommt es auf die Beschäftigungsart drauf an, was alles bei der Lohnabrechnung eines Studenten abgezogen wird.

  • Der Arbeitgeber profitiert bei Beschäftigung von Studenten, wenn diese als Werkstudenten abgerechnet werden. Diese Beschäftigungsart ist ziemlich flexibel und auch günstiger als andere.

Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Studenten vorliegt, entscheidet oft die wöchentliche Stundenzahl oder die Höhe des Arbeitsentgelts.

  • Übersteigt das Gehalt bei Beschäftigung von Studenten 450,00 Euro, so liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Das bedeutet wiederrum, dass sich der Student an der Beitragszahlung beteiligen muss.

In solch einem Fall kann dieser nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin kostenlos familienversichert bleiben.

Beschäftigung von Studenten als Werkstudent

Die Beschäftigung von Werkstudenten ist kostengünstig für den Arbeitgeber. Jedoch müssen hier Besonderheiten beachtet werden.

Voraussetzung für die Abrechnung eines Werkstudenten ist:

  • nicht mehr als 20 Stunden in der Woche während der Vorlesungszeit
  • jedoch mehr als 450,00 Euro pro Monat (während der vorlesungsfreien Zeit dürfen mehr als 20 Stunden gearbeitet werden)!

Liegen die Voraussetzungen für die Abrechnung von Werkstudenten vor, so muss der Arbeitgeber nur 9,35 % für Rentenversicherung zahlen.

  • Der Student muss den gleichen Anteil selbst tragen. Durch die Anwendung der Gleitzonenregelung kann dieser sogar noch niedriger sein.

Die Gleitzonenregelung kann oft bei einem Gehalt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro angewendet werden.

  • In der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung besteht bei Werkstudenten Beitragsfreiheit.

Werkstudenten müssen jedoch beachten, dass sie nicht mehr bei ihren Eltern familienversichert bleiben dürfen. Dafür gibt es eine recht günstige Kranken- und Pflegeversicherung extra für Studenten. Der Beitrag beträgt max. ca. 77,00 Euro.

Beschäftigung von Studenten – keine Werkstudenten

Verdient ein Student mehr als 450,00 Euro pro Monat und arbeitet mehr als 20 Stunden die Woche, so treffen hier keine geringfügige Beschäftigung und auch keine Beschäftigung als Werkstudent zu.

  • In solchen Fällen werden die Studenten wie alle anderen üblichen Arbeitnehmer auch voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

Die Kosten für den Arbeitgeber sind genau so hoch als würde dieser einen normalen Arbeitnehmer einstellen. Durch die Anwendung der Gleitzonenregelung kann hier die Abgabelast geringer ausfallen.

Geringfügige Beschäftigung von Studenten

Werden Studenten geringfügig oder kurzfristig beschäftigt, so erfolgt die Abrechnung dieser wie bei anderen Personen auch. Es müssen keine Besonderheiten bei Lohnabrechnung von Studenten beachtet werden.

Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, wenn pro Monat nicht mehr als 450,00 Euro verdient werden. Der Arbeitgeber muss Pauschalabgaben für Krankenversicherung 13 % und für Rentenversicherung 15 % bei Abrechnung einer geringfügigen Beschäftigung zahlen.

  • Falls der Student keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat, so fallen bei diesem 3,7 % als Beitrag in die Rentenversicherung an.

Bei befristeter kurzfristiger Beschäftigung bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage während eines Jahres müssen gar keine Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden.

  • Durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung profitiert der Student weiterhin von der kostenlosen Familienkrankenversicherung über die Eltern.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die richtige Beschäftigungsart bei Abrechnung eines Studenten auszuwählen und muss dabei Besonderheiten insbesondere bei Werkstudenten kennen und beachten.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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