Kinderbetreuungskosten durch Barzahlung beglichen

Barzahlungen von Kinderbetreuungskosten

Die Barzahlungen von Kinderbetreuungskosten sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Voraussetzungen der Kinderbetreuungskosten sind gesetzlich geregelt und eine davon ist eben, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung für die entstandenen Aufwendungen erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung erfolgt ist. Hierdurch soll die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpft werden.

Es ist ein BFH-Urteil bezüglich der Barzahlungen von Kinderbetreuungskosten rausgekommen und bestätigt nochmal die gesetzliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger wurde hiermit abgelehnt.

In dem BFH-Urteil bestand der Kläger darauf, dass die gesetzliche Regelung über die unbare Zahlungen der Kinderbetreuungskosten und der Nachweis der Aufwendungen durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Der BFH hat dies im Bereich des § 35a EStG bereits geklärt und die Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen als durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel gerechtfertigt angesehen. Durch die unbare Zahlungen sowie eine Rechnung als Nachweis wird die Schwarzarbeit im Privathaushalt bekämpft. (siehe auch BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 14/08; vom 5. März 2009 VI R 43/08, BFH/NV 2009, 1113).

Durch die steuerlichen Voraussetzungen sollen Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen, Missbrauch soll vorgebeugt und die Schwarzarbeit bekämpft werden.

Die Regelungen haben damit einen Lenkungszweck, der die unterschiedliche Behandlung von Zahlungsvorgängen zu rechtfertigen vermag, unabhängig davon, ob es sich um eine Steuervergünstigung im Rahmen des § 35a EStG, um Sonderausgaben oder um Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgabe handelt, die Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungskosten wird auch jeden Fall gewährleistet.

Die Kinderbetreuung wird privat veranlasst und findet in der Wohnung also in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen statt. Es besteht die Möglichkeit ein Au-Pair-Mädchen, Kinderfrau oder Babysitter anzustellen.

Weiterhin gibt es die außerhäusliche Betreuung bei Tagesmutter,  Betreuung bei Großeltern oder Verwandten. Diese Art von Betreuung ist mit hohen Schwarzarbeitsrisiken und Missbrauchsgefahren verbunden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


One comment on “Barzahlungen von Kinderbetreuungskosten

  1. Ema sagt:

    Tja ist mir leider auch schon mal passiert. Werde in Zukunft alle Kinderbetreuungskosten nur über Rechnung und Konto laufen lassen. Was ich aus eigener Erfahrung auch nur raten kann.
    Gruß
    Lea aus M.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.