Ausbildungskosten absetzen aber was gilt beim Erststudium? -

Ausbildungskosten absetzen aber was gilt beim Erststudium?

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Ausbildungskosten absetzen und Steuern sparen aber was gilt eigentlich bei einem Erststudium?

Kann ich die Kosten eines Erststudiums, welches nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, als Ausbildungskosten absetzen und somit bei meiner Steuer als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigen?

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Aktuell wurde entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium, welches nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt,  grundsätzlich nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Studium als Erstausbildung – können entstandene Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

Gilt das Studium als Erstausbildung, so kann leider kein Abzug als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben erfolgen, wenn neben dem Studium kein Arbeitsverhältnis vorhanden war.

Um was ging bei dem entschiedenen Fall?

Ein Jurastudent wollte die Kosten für sein Erststudium, bzw. die Mietkosten am Studienort, als vorweggenommen Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit bei seiner Steuer berücksichtigt haben. Das Finanzamt lehnte dies ab und daher erfolgte die Klage.

  • Wichtig war natürlich, den durch das Studium enstandenen Verlust vorzutragen und somit in den nächsten Jahren abziehen zu können und die Steuer zu mindern. Gerade als vorweggenommene Betriebsausgaben lohnt sich der Vortrag für die Folgejahre, wenn in diesen Jahren gut verdient wird.
  • Ab 2004 gab es eine neue Rechtsprechung zu dem Abzug von Ausbildungskosten und diese regelt, dass die Kosten für ein Erststudium bzw. Erstausbildung in solchen Fällen, wie bei diesem Jurastudent, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen.
  • Dies fand der Student als verfassungswidrig und nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und klagte deshalb mit der Hoffnung auf Erfolg seiner Klasge.
  • Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch, dass die neue Rechtsprechung und somit die Neuregelung verfassungsgemäß sei.
  • Diese verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
  • Es bleibt hinzunehmen, dass sie die Kosten für ein Studium, welches Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhälnisses erfolgt, nicht als Ausbildungskosten absetzen können.

Diese sind somit nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben noch als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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