Arbeitszimmer steuerlich absetzen auch bei Poolarbeitsplatz -

Arbeitszimmer steuerlich absetzen auch bei Poolarbeitsplatz

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Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Steuerzahler können auch das Arbeitszimmer steuerlich absetzen, wenn sie ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung haben.

Um das Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.

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Wird das Arbeitszimmer als Telearbeitsplatz eingerichtet, dann ist kein Abzug der angefallenen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer möglich.

Wann kann ich mein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Es besteht die Möglichkeit die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250,00 Euro pro Jahr abzusetzen, wenn sie keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben.

Ein voller Kostenabzug ist auf jeden Fall möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

Was gilt aber, wenn ein Poolarbeitsplatz vorhanden ist?

In einem Fall ging es um einen Großbetriebsprüfer, der keinen festen Arbeitsplatz beim Finanzamt hatte. Dieser teilte einen Arbeitsplatz  mit sieben weiteren Großbetriebprüfern (Poolarbeitsplatz).

  • Das Finanzamt hat die angesetzten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht berücksichtigt, weil ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz nicht tagtäglich beim Finanzamt aufsuchen muss und für die Ausführung der Arbeiten der vorhandene Poolarbeitsplatz doch ausreichen sollte.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass ein Großbetriebsprüfer ein Arbeitszimmer benötigt, um die angefallene Arbeit insgesamt erledigen zu können. Hierfür reicht ein Poolarbeitsplatz nicht aus. Dies ist jedoch nicht bei jedem Poolarbeitsplatz der Fall.

  • Kann die ganze Arbeit auf einem Poolarbeitsplatz erledigt werden, so sieht es natürlich schon ganz anders aus und ein Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer wäre hier nicht mehr möglich.

Was gilt, wenn das Arbeitszimmer als Telearbeitsplatz genutzt wird und kann ich das Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Ein Kläger hatte sein häusliches Arbeitszimmer als Telearbeitsplatz eingerichtet und arbeitete laut Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an Montag und Freitag  von zu Hause aus.

  • Das Finanzamt lehnte in diesem Fall ebenfalls den Abzug der angesetzten Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer ab. Das Finanzgericht entschied, dass das Arbeitszimmer als Telearbeitsplatz kein typisch häusliches Arbeitszimmer sei und somit die Kosten dafür in voller Höhe abzugsfähig sein können.

Zu dem stand dem Kläger an den Tagen Montag und Freitag kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass ein Telearbeitsplat ein typisches häusliches Arbeitszimmer darstellt und wies die Klage ab.

Begründung des Bundesfinanzhofes:

Da dem Kläger jedoch ein anderes Arbeitsplatz zur Verfügung stand und auch nicht untersagt wurde an den Tagen Montag und Freitag seinen eigentlich Arbeitsplatz zu nutzen, kann kein Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen.

Jeder muss die Voraussetzungen für den Ansatz der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kennen und beachten, um keine Kürzung der Kosten vom Finanzamt zu bekommen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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