Wo sind die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar?

Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar

Wie sind die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar?

Welche Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind, ist bei Sonderausgaben geregelt.

  • Bevor man eine Versicherung abschließt,  möchte man natürlich ganz genau wissen, wie es steuerlich aussieht und ob diese Versicherung als Vorsorgeaufwendungen und somit Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig ist.
  • Es gibt mittlerweile sehr viele Versicherungen und viele von diesen Versicherungen kann man als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung geltend machen. Nun blickt leider nicht mehr jeder durch bei allen Gesetzesänderungen, die ab dem Jahr 2010 eingetreten sind.
  • Die Frage lässt uns keine Ruhe: „Wann sind die Rentenbeiträge steuerlich absetzbar und in welcher Höhe?“

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Wie sind Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar?

  • Folgende Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden:
  1. Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen z. B. Deutsche Rentenversicherung – Bund, Knappschaft-Bahn-See oder Regionalträger
  2. Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen z. B. bei Landwirten, deren Ehegatten oder auch Familienangehörigen
  3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen z. B bei Beschäftigten und selbständig tätigen Angehörigen der kammerfähigen freien Berufe
  • Das Finanzamt bekommt die Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oft von dem Versicherungsträger übermittelt.
  • Trotz der Übermittlung muss jeder die Beiträge bei der Steuererklärung durch eine Bescheinigung des Versicherungsträgers nachweisen und angeben, weil das Finanzamt keine automatische Berücksichtigung vornimmt.
  • Die selbständigen Künstler zahlen ihre Rentenversicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse. Hier muss eine Bescheinigung von der Künstlersozialkasse für den Abzug dieser Beiträge dem Finanzamt vorgelegt werden, damit die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind.
  • Die gesetzliche als auch die freiwilligen Zahlungen für die Rentenversicherung müssten durch  Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden, damit diese als Rentenversicherungsbeitärge steuerlich absetzbar sind.
  • Ist man angestellt, so bekommt man eine Lohnsteuerbescheinigung und hier sind die Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung also der Arbeitnehmeranteil in der Zeile 23 erfasst. Dabei befindet sich der Arbeitgeberanteil in der Zeile 22.
  • Ist man selbständig tätig, so sollte eine Bescheinigung vom Versicherungsträger als Nachweis für die Zahlung ausgestellt werden.
  • Die Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse sind nur abzugsfähig, wenn diese tatsächlich zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung führen. Werden Beitragszuschüsse gewährt, so sind diese vom gezahlten Beitrag abzuziehen.

Sind Zahlungen an ausländische Versicherungsträger abzugsfähig?

  • Die Zahlungen an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger gehören auch zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und sind, wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind, als Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar. Wenn der inländische Arbeitgeber den Beitrag an eine ausländische Rentenversicherung aufgrund vertraglicher und nicht wegen gesetzlicher Grundlage abführt, so ist der Beitrag dem Arbeitnehmer zuzuordnen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung:

  • Natürlich sind die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar, wenn Sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen z. B. Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei steuerfreiem Arbeitslohn aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens usw.

Wie berechnet man den abziehbaren Anteil des gezahlten Beitrages?

  • Die Beiträge, die alle Voraussetzungen erfüllen, können bis zu 20.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Verheirateten ist der doppelte Betrag also 40.000 Euro, dabei spielt es keine Rolle wer die Beiträge gezahlt hat, insgesamt abzugsfähig.
  • Im Jahr 2011 sind insgesamt 72 Prozent und im Jahr 2012 74 Prozent des gezahlten Beitrages für die Rentenversicherung abzüglich Kürzung abzugsfähig.

Kürzung des gezahlten Beitrages

  • Bei Arbeitnehmern wird der insgesamt gezahlte Beitrag an die Rentenversicherung um den Arbeitgeberanteil gekürzt. Somit ist nur das prozentual abzugsfähig, was man selbst gezahlt hat.
  • Bei Beamten und berufsständischen Versorgungskassen eines Freiberuflers wird der gezahlte Beitrag um den fiktiven Anteil gekürzt. Man errechnet den fiktiven Anteil aus den Einnahmen mit 19,9 Prozent.

Wohin trägt man die Beiträge bei der Steuererklärung ein?

Die Beiträge an den Rentenversicherungsträger werden in der Anlage Vorsorgeaufwand und zwar in den Zeilen 4 – 10 entsprechend eingetragen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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7 comments on “Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar

  1. Karl Tischer sagt:

    Wenn ich es richtig verstehe sind Beiträge zur Rentenversicherung die auf Krankengeld (Lohnersatzleistung) gezahlt werden in der Steuererklärung nicht einzutragen da sie ja in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ich danke für Ihre Anwort.

  2. Michael Nehrenheim sagt:

    Kann ich als Vater freiwillige Rentenzahlung ( Bund) für meinen behinderten Sohn steuerlich geltend machen? Wenn ja, in welchem
    Formular setze ich dies bei der Steuererklärung an

    Danke
    Mit freundlichen Grüßen

    M. Nehrenheim

    • Peter sagt:

      Habe genau die gleiche Frage und finde nichts im Internet. Unser behinderter Sohn hat ein geringes Einkommen und ist daher nicht steuerpflichtig. Wir unterstützen ihn monatlich und haben letztes Jahr eine einmalige Nachentrichtung von Rentenbeitraegen fuer ihn gezahlt. Koennte es sein, dass es sich hier steuerlich FÜR UNS um eine „Andere Aussergewoehnliche Belastung“ handelt, die WIR beim Finanzamt geltend machen koennen? Wer weiss soetwas GENAU?

  3. Christopher Heath sagt:

    Mein Arbeitgeber ist eine internationale, in Deutschland ansässige Organisation. Auf mein Einkommen zahle ich keine Einkommensteuer (es gilt hierfür aber ein Progressionsvorbehalt). Der Arbeitgeber führt von meinem Arbeitslohn Rentenbeiträge an eine interne Rentenkasse ab. Die einmal auszubezahlenden Renten sind (bei Wohnsitz in Deutschland) steuerpflichtig. Nun habe ich noch andere Einkünfte aus Vermietung, die ich versteuere. Kann ich insoweit die abgeführten Rentenbeiträge hierfür steuermindernd geltend machen?

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