Kleinunternehmer - Keine Berücksichtigung der privaten Nutzung bei Ermittlung des Gesamtumsatzes

Kleinunternehmer – Keine Berücksichtigung der privaten Nutzung bei Ermittlung des Gesamtumsatzes


Berücksichtigung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer

Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes eines Kleinunternehmers – ausgenommen Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG – ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In diesem Fall findet § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, so dass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist.

Sofern der Kleinunternehmer einen solchen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen bzw. er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, liegt im Geltungsbereich des § 19 Abs. 1 UStG eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 7 UStG), die im Berichtigungszeitraum unter Berücksichtigung des § 44 UStDV zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt. Auch in diesem Fall ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

Die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist in die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG einzubeziehen, wenn ein der
Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres im Hinblick auf die Grenze von 17.500 € ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.

Der Abschnitt 19.3 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. März 2012 – IV D 2 – S 7238/11/10001(2012/0244719), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, ist zu beachten.

Somit ist klar, dass die Privatnutzung eines Kfz oder PKW´s nicht in die Berechnung des Gesamtumsatzes einbezogen wird. Das Umsatzsteuergesetz für den Kleinunternehmer wird hiermit um Satz 2 ergänzt.

Der Kleingewerbetreibender, der die Kleinunternehmerregelung gem § 19 UStG in Anspruch nimmt, darf aufgrund dieser Regelung keine Mehrwertsteuer auf seiner Rechnung ausweisen.

Der Kleinternehmer schuldet keine Steuer  bzw.  Umsatzsteuer dem Finanzamt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


One comment on “Kleinunternehmer – Keine Berücksichtigung der privaten Nutzung bei Ermittlung des Gesamtumsatzes

  1. […] Listenpreis für Elektrofahrzeuge ist momentan sehr hoch, somit fällt die Versteuerung der privaten Nutzung auch zu hoch aus. Hohe Steuer ist die Folge! Dieses Hindernis will die Regierung beseitigen, // […]

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