Anlage Kind - keine Prüfung des Einkommens volljähriger Kinder -

Anlage Kind – Kind trotz Zweitausbildung und Job ab 2012

Keine Überprüfung des Einkommens der Kinder bei der Anlage Kind für volljährige Kinder ab 2012 jedoch nicht in der Zweitausbildung hier müssen Sie wichtige Details beachten!

Endlich wurde es vollbracht! Nun dürfen fast alle volljährigen Kinder und Eltern endlich aufatmen und sich voll auf Ihre Familie, Ausbildung oder Studium konzentrieren. Die Grenze für Einkommen der meisten volljährigen Kinder fällt nun ab 2012 bei der Anlage Kind weg.

Anzeige

Jedoch spielt das Einkommen bestimmter volljähriger Kinder doch eine große Rolle, insbesondere wenn das Kind sich in der Zweitausbildung bzw. Zweitstudium befindet. Daher trifft die Freude leider nicht alle Eltern und volljährige Kinder.

Bisher war der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder wie auch andere sachlichen Voraussetzungen z. B. Studium bei volljährigen Kindern auch von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Anlage Kind abhängig. Die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes dürften den Betrag i. H. v. 8.004,00 € pro Jahr nicht übersteigen. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen bei der Anlage Kind bei Erstausbildung bzw. Erststudium oder Arbeitslosigkeit berücksichtigt.

Wenn Ihr Kind keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsstelle gefunden hat, so wird dieses auf  jeden Fall bis zum 25. Lebensjahr bei der Anlage Kind Ihrer Steuererklärung berücksichtigt.

Befindet sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten so ist die Berücksichtigung nur innerhalb höchstens von 4 Monaten möglich.

Falls das Kind allerdings ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung bereits hinter sich hat, so kann es nur berücksichtigt werden, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die überwiegend seine Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Hier spielt das Einkommen der Kinder doch eine große Rolle, denn wenn das Kind mehr als 20 Stunden arbeitet und sich in der Zweitausbildung bzw. Zweistudium befindet, dann wird es nicht mehr als Kind in der Anlage Kind berücksichtigt. Ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung ist dabei unschädlich. Also wenn Ihr Kind in der Zweitausbildung sich befindet und einen Minijob ausübt, so können Sie ohne groß nachdenken zu müssen, Ihr Kind bei der Steuererklärung eintragen.

Die Neuregelung erspart vielen  Eltern, den bisher betriebenen Ermittlungs- und Aufklärungsaufwand bei den Familienkassen im Rahmen des Kindergeldantrages sowie bei der Einkommensteuererklärung der Anlage Kind.

Aufgrund dessen wird nun auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet d. h. das der Freibetrag für den Sonderbedarf nicht mehr gekürzt wird.

Das ist bei den Eltern der Fall, wenn Ihre Kinder nicht an ihrem Wohnort studieren, sondern eine Wohnung in der Nähe Ihrer Uni mieten müssen und trotzdem weiterhin bei Ihren Eltern während der Semesterferien und auch an den Wochenenden wohnen und in der Anlage Kind berücksichtigt werden.

Viele Grüße und Erfolg

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.