Benzin statt Diesel getankt - sind diese Kosten abzugsfähig? -

Benzin statt Diesel getankt – sind diese Kosten abzugsfähig?

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Benzin statt Diesel getankt

Wird Benzin statt Diesel getankt, führt dies zu zusätzlichen Kosten neben der Entfernungspauschale.

Aktuell wurde entschieden, ob solche zusätzlich entstanden Kosten, wenn Benzin statt Diesel getankt wird, bei derSteuer abgezogen werden können.

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Können die Kosten einer Falschbetankung neben der Entferungspauschale abgezogen werden?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten einer Falschbetankung durch die Entferungspauschale abgegolten sind und somit nicht noch zusätzlich abgezogen werden können.

  • Eine Falschbetankung führt dazu, dass ein Motorschaden entsteht und es hierdurch zu sehr hohen Reparaturkosten kommt.

Zwar handelt es sich hier um außergewöhnliche Kosten, diese sind bereits bei den geltenden 0,30 Cent mit enthalten.



Um was ging es bei dem Urteil eigentlich?

Auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeit wurde vom Kläger Benzin statt Diesel getankt. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt abhängig beschäftigt und machte die durch die Falschbetankung entstandene Kosten als Werbungskosten neben der üblichen Entferungspauschale bei seiner Einkommensteuererklärung geltend.

  • Es sind Reparaturkosten i. H. v. 4.200,00 Euro entstanden. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht.

Der Steuerpflichtige klagte und begründete seine Klage damit, dass die Entferungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen nicht greife, wobei das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat.

Wie hat der Bundesfinanhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichtes wieder aufgehoben.

  • Er hat dazu entschieden, dass Reparaturkosten nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden können, weil auch außergewöhnliche Kosten wie Falschbetankung durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Was steht dazu im Gesetz?

Im Gesetztestext des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetzes ist dies klar geregelt, durch den Wortlaut „sämtliche Aufwendungen“.

  • Die Entferungspauschale wurde im Jahre 2001 aus Vereinfachungsgründen eingeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit der Bahn oder Auto unterwegs sind, die Pendlerpauschale kann auf jeden Fall in Anspruch genommen werden.

Also falls Benzin statt Diesel getankt wird, so müssen die Reparaturkosten, wie auch übliche andere Reparaturkosten selbst getragen werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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