Ermäßigter Mehrwertsteuersatz bei Frühstücksleistungen -

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz bei Frühstücksleistungen

ermäßigte mehrwertsteuersatz

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

Aktuell wurde entschieden, dass kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste angewendet werden darf.

Um was genau ging es bei diesem Fall und warum durfte kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste verwendet werden?

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Die Entscheidung ist endgültig gefallen und es heißt nun, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienende Dienstleistungen eines Hoteliers dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von momentan 7 % unterworfen werden dürfen.

  • Auch wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtung in einem Pauschalpreis angeboten wird, werden hier 19 % Mehrwertsteuer fällig.
  • Bei den Frühstücksleistungen handelt es sich nicht um eine der unmittelbar der Beherbergung dienende Dienstleistung, so der Bundesfinanzhof.
  • Ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % darf lt. Gesetz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen für kurzfristige Übernachtungen von Fremden sowie Vermietung von Campingflächen verwendet werden.
  • Dabei gilt diese Regelung nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn alles mit einem Pauschbetrag abgerechnet wird und der Hauptteil die Vermietung betrifft.

Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz aber um was ging es eigentlich?

Geklagt hat eine Hotelbesitzerin, die hauptsächlich Übernachtungen mit einem Frühstück ihren Gästen angeboten hatte. Bestimmte Preisbestandteile sind einfach nicht trennbar oder es ist sehr schwierig diese gesondert auszuweisen.

  • In der Rechnung stand ein Pauschalpreis, in dem auch anteilig das Frühstück miteinkalkuliert war. Von dem Umsatzanteil für das Frühstück forderte das Finanzamt 19 Prozent Mehrwertsteuer.
  • Nun entschied der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt zu Recht für Frühstücksleistungen 19 Prozent Umsatzsteuer verlangte, weil diese Leistung nicht unmittelbar der Vermietung diene.
  • Der Gesetzgeber hat von Anfang an beschlossen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht das Frühstück umfasst. Dies wurde auch ausführlich erläutert.
  • Unnötige Steuernachzahlungen kommen auf die Klägerin nun dafür zu, die auch zu verzinsen sind. Es sind einfach Kosten, mit denen der Kläger letzendlich doppelt belastet wird.

Die Hotelbesitzer sollten den Frühstücksanteil extra ausweisen, um eine viel zu hohe nachträgliche Schätzung des Finanzamtes und hohe
Steuernachzahlungen mit Zinsen zu vermeiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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