Auflösung Investitionsabzugsbetrag – was gilt bei Verzinsung? -

Auflösung Investitionsabzugsbetrag – was gilt bei Verzinsung?

zinsen auf steuernachzahlungen

Auflösung Investitionsabzugsbetrag

Entstehen Zinsen bei rückwirkender Auflösung Investitionsabzugsbetrag für Einkommensteuerzahlungen?

Was wurde aktuell über Auflösung Investitionsabzugsbetrag vom Bundesfinanzhof in Bezug auf die rückwirkende Verzinsung entschieden?

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Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes entstehen keine rückwirkenden Zinsen bei rückwirkendem Wegfall des Investitionsbetrages für Einkommensteuernachzahlungen.

  • Die Klarstellung erfreut viele Unternehmer, bei denen dieser Fall vorliegt und entlastet diese von zusätzlichen Kosten.
  • Bitte beachten Sie jedoch, dass das Urteil nur auf die Fälle bis 2012 anzuwenden ist. Für das Jahr 2013 gibt es bereits eine gesetzliche Regelung.
  • Wird die Absicht etwas anzuschaffen aufgegeben und wurde vorher ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, so entfällt rückwirkend die Steuervergünstigung nach § 7g EStG. In diesem Fall muss nur die reine Einkommensteuer ohne Zinsen auf Steuernachzahlungen gezahlt werden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zu Gunsten des Unternehmers ergangen. Die Entscheidung gilt jedoch nur für die Fälle bis 2012, weil ab 2013 die Verzinsung gesetzlich geregelt wurde.

Um was ging es eigentlich in dem Urteil bei Auflösung Investitionsabzugsbetrag?

Eine Dachdecker-KG bildete in dem Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge für den geplanten Einbau von Schiebetoren und Kauf eines Kastenwagens für die Jahre 2009 und 2010.

  • Die KG erklärte in der Bilanz des Jahres 2009, dass die Investitionsabsicht für beide geplanten Käufe nicht mehr besteht.
  • Aufgrund dessen müsste der Gewinn des Jahres 2007 erheblich erhöht werden. Die KG ging in ihrem Fall von einem rückwirkenden Ereignis gem. § 233a Abs. 2a AO aus und wollte eine zusätzliche Feststellung haben.
  • Diese Feststellung würde dazu führen, dass die KG keine Zinsen für die rückwirkende Auflösung Investitionsabzugsbetrag zahlen müsste.
  • Sowohl der Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben der KG Recht. Die Entscheidung widerspricht jedoch der Gesetzesauslegung des Finanzamtes.
  • Es gilt der Grundsatz, dass bei einem rückwirkenden Ereignis die Steuernachzahlungen nicht rückwirkend verzinst werden sollen.

Nun müssten alle offenen Fälle bzw. die Fälle, wo Einsprüche und Aussetzung der Vollziehung vorliegen, nach und nach durch das Finanzamt zu Gunsten der Unternehmer abgewickelt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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