Betriebsveranstaltung Freigrenze pro Mitarbeiter -

Betriebsveranstaltung Freigrenze pro Mitarbeiter

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Betriebsveranstaltung

Ab wann stellen die Kosten einer Betriebsveranstaltung für Mitarbeiter Arbeitslohn dar?

Welche Freigrenze pro Mitarbeiter muss ich bei einer Betriebsveranstaltung beachten?

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Betragen die Kosten pro Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung höher als 110,00 Euro, so stellen diese Kosten auch im Jahr 2007 Arbeitslohn dar.

Bei dem festen Betrag in Höhe von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze führt dazu, dass die gesamten Kosten für einen Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellen und somit bei der Lohnabrechnung miterfasst und versteuert werden müssten.

Seit wann gibt es die Freigrenze von 110 Euro?

Seit dem Veranlagungsjahr 2002 gibt es die Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung.

  • Zuwendungen an Mitarbeiter müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn diese nicht der Entlohnung dienen.
  • Gerade bei Betriebsveranstaltungen liegt so ein Fall vor. Hier verbessert der Arbeitgeber oft den Kontakt zwischen den einzelnen Mitarbeitern.
  • Im lohnsteuerlichen Sinne spielt es keine Rolle, ob die Vorteile, die durch so eine Veranstaltung dem Arbeitnehmer entstehen, auch üblich sind.
  • Bisher wurde die Freigrenze in Höhe von 110 Euro von der Finanzverwaltung angewendet. Wird die Freigrenze überschritten, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

  • Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch für das Jahr 2007 noch die Freigrenze von 110 Euro gilt.
  • Dieser fordert jedoch die Finanzverwaltung demnächst den Höchstbetrag entsprechend der Erfahrungswerte anzupassen.
  • Im Streifall ging es um das Jahr 2007 und die Kosten pro Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung betrugen 175 Euro.
  • Das Finanzamt berücksichtigte deshalb die gesamten Kosten der Betriebsveranstaltung als zu versteuerndes Arbeitslohn.
  • Das Finanzgericht folgte der Entscheidung des Finanzamtes. Daraufhin wurde vom Kläger die Revision eingelegt, mit der Bitte die Freigrenze zu überprüfen und an die Preisentwicklung anzupassen.
  • Dies hat der Bundesfinanzhof für das Jahr 2007 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass nur die Kosten des Arbeitgebers zu der Freigrenze gehören, die einen Lohncharakter haben.

Es bleibt daher noch abzuwarten, ob an der Freigrenze pro Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung seitens der Finanzverwaltung noch was getan wird oder alles beim Alten bleibt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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