Eingetragener Lebenspartner erhält Ehegattensplitting -

Eingetragener Lebenspartner erhält Ehegattensplitting

eingetragene lebenspartnerschaften

Eingetragener Lebenspartner

Eingetragener Lebenspartner erhalten nun wie Eheleute den Ehegattensplitting.

Somit kann eingetragener Lebenspartner rückwirkend bereits ab dem 01. Januar 2001 in den Genuss  des Splittingtarifs kommen.

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  • Die eingetragene Lebenspartnerschaften ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts eine Partnerschaft zu gründen. Dabei spielt deren sexuelle Orientierung keine Rolle.
  • Bisher konnte eingetragener Lebenspartner keinen Ehegattensplitting bei der Steuer anwenden und berücksichtigen.
  • Es entstanden hierdurch steuerliche Nachteile, insbesondere wenn beide Partner unterschiedlich verdienten.
  • Die Steuergesetze verstoßen in diesem Punkt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Sachgründe für die Ungleichbehandlung fehlen.

  • Es muss eine Änderung per 01. Januar 2001 erfolgen, weil ab diesem Zeitpunkt das Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften in Kraft getreten ist.
  • Bis zur Änderung des Gesetztes sollte eingetragener Lebenspartner den Ehegattensplitting übergangsweise anwenden können.
  • Bei Zusammenveranlagung werden die Ehegatten wie eine Person behandelt. Dies war bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht der Fall und auch gesetzlich gar nicht möglich.
  • Eingetragener Lebenspartner hingegen dürften nur die Einzelveranlagung auswählen. Die Einzelveranlagung ist für Singles, Verwitwete usw. gedacht. Jeder Partner wurde als einzelne Person behandelt und machte seine Steuer selbst.
  • Bereits im Jahr 2001 und 2002 gab es zwei Kläger, die eingetragene Partnerschaft in Anspruch nahmen und gegen die Ungleichbehandlung des Einkommensteuergesetzes geklagt haben.
  • Warum sollte ein Haushalt aus zwei Partnern nicht als ein gemeinsames bei der Steuer behandelt? Das fanden die Kläger einfach nicht fair und währten sich dagegen mit ihrer Klage.
  • Die Kläger waren der Meinung, dass das Einkommensteuergesetz in diesem Punkt gegen das Grundgesetz verstößt, was nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

Letztendlich soll ein Haushalt, welches familienähnlich aus zwei Personen besteht,  jedoch als eingetragene Lebenspartnerschaft geführt wird, auch in den Genuss des oftmals steuerlich günstigen Splittingtarifs kommen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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