Steuerbescheide - Was ist bei der Steuer vorläufig?

Steuerbescheide – was ist aktuell noch vorläufig auf dem Bescheid?

vorläufigkeitsvermerk

Steuerbescheide

Die Steuerbescheide sind teilweise um bestimmte Punkte vorläufig.

Was ist aktuell noch vorläufig auf den Steuerbescheiden und was muss ich hierzu kennen? Es gibt noch einige Punkte im Steuerbescheid, die immer noch nicht endgültig entschieden wurden und somit ruhen.Die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gehören nicht mehr dazu. Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer sowie die Hinzurechnungen sind und bleiben doch noch vorläufig.

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Was steckt hinter den Vorläufigkeiten auf den Steuerbescheiden?

Soweit etwas ungewiss ist oder noch nicht entschieden wurde, erfolgen die Steuerbescheide vorläufig.

  • Es ist in der Regel der Fall, wenn der Bundesfinanzhof bestimmte Punkte des Steuerbescheides als unwirksam erklärt und ein neues Gesetz ergehen müsste. Für die Zeit bis zur endgültigen Klärung und Verabschiedung des neuen Gesetzes ist die Steuer  somit nur in diesem Punkt vorläufig.
  • Das Finanzamt ist verpflichtet den Umfang und auch den Grund des Vorläufigkeitsvermerks auf dem Steuerbescheiden anzugeben.
  • Durch die Vorläufigkeit im Steuerbescheid kann die Steuer nur in Bezug auf diesen Sachverhalt immer aufgehoben oder geändert werden.
  • Soweit ein bestimmter Sachverhalt geklärt wurde und die Vorläufigkeit nicht mehr besteht, wird der Steuerbescheid geändert und somit auch bestandskräftig in Zusammenhang mit dem Wegfall der Vorläufigkeit.

Steuerbescheide – Was ist aktuell noch vorläufig auf den Steuerbescheiden?

Die Steuerbescheide sind auf folgende Punkte momentan noch vorläufig:

  1. Kein Abzug der Gewerbesteuer sowie deren Nebenleistungen als Betriebsausgabe.
  2. Kinderbetreuungskosten beschränkt abzugsfähig.
  3. Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung und andere Versicherungen) nur beschränkt abziehbar von 2005 bis 2009.
  4. Kein Abzug von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei Renteneinkünften ab 2005.
  5. Besteuerung von bestimmten Renteneinkünften gem. § 22 Nummer 1 Satz 3a (aa) EStG ab 2005.
  6. Höhe der Kinderfreibeträge kindbezogen gem. § 32 Abs. 6 S.1 und 2 EStG.
  7. Höhe des Grundfreibetrags (Existenzminimum gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.

Alle Steuerbescheide enthalten diese Vorläufigkeiten, somit ist kein zusätzlicher Anspruch notwendig. Ist das bei Ihnen nicht der Fall, dann stellen Sie unbedingt rechtzeitig einen Einspruch innerhalb eines Monats gegen ihren Steuerbescheid.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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