Umsatzsteuer Istversteuerung - Umsatzgrenze bleibt -

Umsatzsteuer Istversteuerung – Umsatzgrenze bleibt

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Umsatzsteuer Istversteuerung

Umsatzsteuer Istversteuerung – dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 Euro

Bei der Umsatzsteuer Istversteuerung bleibt die Umsatzgrenze auch für das Jahr 2012 und auch für 2013, wenn nichts im Jahr 2013 neues rauskommt, weiterhin erhalten. Die Änderung erfolgte zunächst wegen der Krise.

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Aufgrund der Wirtschaftskrise und der Stabilität des Euros wurde nun die bisher befristete Umsatzgrenze der Einnahmen-Überschuss-Rechner  bei Umsatzsteuer Istversteuerung auf Dauer erhöht. Die Umsatzgrenze bleibt bestehen und erfreut viele Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird nach bisherigem Rythmus abgegeben.Keiner muss sich auf bestimmte neue Grenzen von Umsatzsteuer Istversteuerung einstellen und umstellen.

Dies begrüßen viele Unternehmer, die aufgrund der Änderung weiterhin nicht bilanzieren müssen.

Die Umsatzgrenze, die für die Berechnung der Umsatzsteuer  Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten maßgeblich ist, wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500 000 Euro erhöht. Diese Regelung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Nun wird die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auch aufgrund der Wirtschaftskrise auf Dauer beibehalten.

Hierdurch erhalten Unternehmer mehr Planungssicherheit.

Was steckt hinter Umsatzsteuer Istversteuerung?

Bei der Istversteuerung wird die Umsatzsteuer erst bei vereinnahmten Umsätzen fällig. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abzuführen ist, wenn die Kundenrechnung bzw. Ausgangsrechnung auch gezahlt wurde.

Muss die Istversteuerung beantragt werden?

Die Istversteuerung Umsatzsteuer muss beim Finanzamt am besten bereits bei Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt werden. Nur auf Antrag kann das Finanzamt dem Unternehmer die Istversteuerung gestatten.

Voraussetzungen für die Istversteuerung bei Umsatzsteuer 2013:

Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, um die Istversteuerung in Anspruch nehmen zu dürfen:

  • Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat (Brutto)
  • oder
  • Unternehmer, der von der Verpflichtung befreit ist Bücher zu führen, Inventur und regelmäßig Jahresabschlüsse nach §148 der Abgabenordnung zu machen
  • oder
  • Freiberufler

der seine Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Somit können viele Unternehmer von der dauerhaften Umsatzsteuer Istversteuerung nur profitieren, weil Sie weiterhin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen dürfen und auch die Umsatzsteuer erst bei Zahlung der Kundenrechnung fällig wird.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 

 


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