Kassenbuch Pflicht oder nicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechner? -

Kassenbuch Pflicht oder nicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechner?

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Kassenbuch Pflicht oder nicht

Besteht Kassenbuch Pflicht bei kleinerem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt?

Was gilt allgemein bei Einnahmen-Überschuss-Rechner in Bezug auf Kassenbuch Pflicht?

Oft spielt es ja gar keine Rolle, wie der Gewinn ermittelt wird, die Bargeschäfte müssen durch Belege nachgewiesen werden.

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Man muss nur unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Gewinnermittlungsart wie z. B. Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechner bei Erfassung der Bargeschäfte kennen und beachten.

Einnahmen-Überschuss-Rechner ist Kassenbuch Pflicht oder nicht?

Der BFH hat hierzu eine eindeutige Aussage getroffen und zwar bei allen Einnahmen-Überschuss-Rechnern besteht keine Kassenbuch Pflicht.

  • Keine Kassenbuch Pflicht führt jedoch nicht dazu, dass Bargeschäfte nicht aufgezeichnet werden und ganz außer Acht gelassen werden. Im Gegensatz, alle Bargeschäfte müssen durch einen Beleg nachgewiesen und aufgezeichnet werden.

Das bedeutet, dass in diesem Fall kein Kassenbuch geführt werden muss. Es muss somit bei der Buchführung kein Kassenkonto angelegt werden.

  • Das führt dazu, dass Bargeschäfte sich im privaten Bereich abspielen. Diese sollten jedoch trotzdem als Privateinnahme- oder Einlage erfasst werden, um den Gewinn richtig ermitteln zu können und der Aufzeichnungspflicht nachzukommen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob viele oder nur ein Barumsatz vorhanden ist.

  • Wer bilanziert, muss eine Kasse führen und somit den Kassenbestand ordnungsgemäß nachweisen.

Bareinnahmen erfassen – So machen Sie es richtig

 Alle Bargeschäftsvorgänge sollten

  • vollständig, richtig, geordnet und zeigerecht vorgenommen werden
  • tägliche Aufzeichnung von Kassenausgaben und Kasseneinnahmen durch Nachweis von Quittungen und Belegen
  • chronologische Ablage
  • Erfassung in einer zusätzlichen Liste per Hand oder elektronisch
  • Bei diversen Branchen dürfen keine täglichen Summen der Bareinnahmen erfasst werden, sondern einzelne Vorgänge ( z. B. bei Hotels, Reparaturwerkstätten, Restaurants und Gaststätten)

Wird die Buchhaltung in einem EDV-Programm erfasst, so buchen Sie die Bargeschäfte nicht über das Kassenkonto 1000/1600 sondern über das „Verrechnungskonto“ 1371.

Vermerken Sie außerdem auf den Belegen, wann die Zahlung erfolgt ist.

Wichtiger Hinweis:

Noch besser ist es die Barumsätze wie z. B. Bareinnahmen gegen Privatentnahme und betriebliche Barausgaben gegen Privateinlage zu buchen und somit diese zu erfassen.

Kassenbuch Pflicht oder nicht die Bareinnahmen oder Barausgaben und somit alle Bargeschäfte müssen, ob mit oder ohne Kassenbuch aufgezeichnet werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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