Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nun doch steuerfrei

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nun doch steuerfrei

Die Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zählen zu dem nicht steuerbaren Bereich und bleiben somit bei der Steuererklärung unberücksichtigt

Die Erstattungszinsen, die die Finanzbehörde an die Bürger für die Einkommensteuererstattungen zahlt, bleiben nach einem hin und her doch steuerfrei.

Dies gilt trotz der Regelung im Jahressteuergesetz. Lt. diesem sollten die Erstattungszinsen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

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Das Finanzgericht Münster entschied in beiden Urteilen mit den Aktenzeichen 2 K 1950/00 E und 2 K 1947/00 E, die am 16.07.2012 veröffentlicht wurden, dass die Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen werden. Das bedeutet, dass es keine Besteuerung der Erstattungszinsen zur Einkommensteuer, die vom Fiskus gezahlt werden, erfolgen darf.

Die Steuern vom Einkommen gehören grundsätzlich nach § 12 Nr. 3 EStG zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. Diese Regelung gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Also die Nebenleistung trägt das Schicksal der Hauptleistung, dies kennen wir in vielen Fällen aus der Umsatzsteuer bereits.

Seine unmittelbare Wirkung entfaltet § 12 Nr. 3 EStG laut seinem Wortlaut nur für die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben. Dabei wurde die Steuerbarkeit der Einnahmen hier nicht geregelt. Jedoch werden die vom Finanzamt erstatteten nicht abziehbare Steuern ja auch nicht als Einnahmen  gem. § 8 Abs. 1 EStG erfasst. Die Rechtfertigung dafür, dass jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen, liegt darin, das für bestimmte Steuern in § 12 Nr. 3 EStG nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt ist, sondern dass die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist.

Diese gesetzgeberische Grundentscheidung strahlt auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht „im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7“ zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG). Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 AO insofern das Schicksal der Hauptforderung, als sie in § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO). Diesen Ausführungen folgt der erkennende Senat auch für den Streitfall.

Durch den § 12 EStG wird die Privatsphäre von der Erwerbssphäre grundsätzlich abgegrenzt. Es wird hauptsächlich geregelt, ob die Ausgaben und in welchem Umfang diese der Privatsphäre und nicht der steuerbaren Erwerbssphäre gehören. Die privaten Ausgaben dürfen, außer den Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastung, das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer nicht mindern.

Viele Bürger freuen sich nun endlich über das Ergebnis des Finanzgerichts Münster. Denn es war für viele gar nicht nachvollziehbar, warum man die privaten Erstattungszinsen besteuern musste.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


3 comments on “Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nun doch steuerfrei

  1. Erik sagt:

    das hin und her. Endlich gibt es in diesem Bereich Klarheit. Mal sehen was hier als nächstes kommt
    Gruß Erik aus M

  2. Wolfram sagt:

    Ich würde nicht zu früh jubeln, denn 1. sind die Entscheidungen von Finanzgerichten nicht für andere Bundesländer bindend und 2. ist die ganze Sache noch beim Bundesfinanzhof anhängig ( Az. VIII R 1/11). Allerdings hat das BFH-Verfahren eine andere Vorinstanz (FG Münster vom 16.12.2010, Az. 5 K 3626/03 E). Interessanterweise hat hier der 5. Senat des FG Münster entschieden, daß die Regelung der Jahressteuergesetz 2010 (Erstattungszinsen sind steuerpflichtig) verfassungsgemäß ist, während der 2. Senat des FG Münster ja nun gerade gegenteilig entschieden hat.

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